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Veröffentlicht am 08. September 2026

Namensänderung beim Standesamt 2026: Ablauf, Kosten, Gründe

Namensänderung beim Standesamt: Ablauf, Kosten & Gründe für Österreich und Deutschland 2026 verständlich erklärt.

Was ist eine Namensänderung beim Standesamt? Überblick

Eine Namensänderung beim Standesamt ist kein alltäglicher Verwaltungsakt, sondern ein rechtlich klar geregeltes Verfahren, das in Österreich und Deutschland unterschiedlich ausgestaltet ist. Wer seinen Vor- oder Familiennamen ändern möchte, muss wissen: Es gibt grundsätzlich zwei völlig verschiedene Wege. Der erste ist die familienrechtliche Namensänderung, die an bestimmte Lebensereignisse wie Eheschließung, Scheidung oder Adoption geknüpft ist und beim Standesamt durch eine Erklärung vollzogen wird. Der zweite ist die öffentlich-rechtliche oder behördliche Namensänderung, die nur bei Vorliegen bestimmter gesetzlicher Gründe bewilligt wird und in Deutschland nicht beim Standesamt, sondern bei einer eigenen Namensänderungsbehörde beantragt werden muss. In Österreich ist dafür die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Dieser Ratgeber erklärt beide Verfahren, nennt ausschließlich verifizierte gesetzliche Grundlagen, aktuelle Gebühren und zeigt Schritt für Schritt, wie man vorgeht.

Rechtslage in Deutschland

In Deutschland unterscheidet das Recht streng zwischen zwei Verfahren, die man nicht verwechseln sollte. Erster Weg: Familienrechtliche Namensänderung. Heirat, Scheidung, Geburt oder Adoption sind die klassischen Anlässe. Die Namenserklärung wird beim Standesamt abgegeben und folgt den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). So regelt etwa § 1355 BGB die Bestimmung des Ehenamens. Diese Erklärungen sind in der Regel unkompliziert und kosten laut Bundesportal ab etwa 25 Euro. Seit dem 1. Mai 2025 gilt zudem ein reformiertes Namensrecht (Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts vom 11. Juni 2024, BGBl. 2024 I Nr. 185): Seitdem können beide Ehepartner nach der Heirat echte Doppelnamen führen, und auch die Namensführung von Kindern wurde flexibler gestaltet. Ebenfalls neu seit dem 1. November 2024 gilt das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG): Trans*, intergeschlechtliche und nicht-binäre Personen können ihren Vornamen und Geschlechtseintrag durch eine einfache Erklärung beim Standesamt ändern, ohne gerichtliches Verfahren oder Gutachten. Zweiter Weg: Öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG). Dies ist der Ausnahmeweg. Er kommt nur in Betracht, wenn das Familienrecht keine Lösung bietet und ein sogenannter wichtiger Grund vorliegt. Laut § 3 Abs. 1 NamÄndG ist eine Änderung nur möglich, wenn dieses persönliche Interesse des Antragstellers das allgemeine Interesse überwiegt. Die Behörde prüft jeden Fall individuell. Als durch die Rechtsprechung anerkannte wichtige Gründe gelten insbesondere ein schwer auszusprechender oder zu schreibender Name, ein anstößig oder lächerlich klingender Name sowie sehr lange und umständliche Namen. Eine Namensänderung ist ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der Name schlicht nicht mehr gefällt oder besser klingen soll. Zuständig für die öffentlich-rechtliche Namensänderung ist nicht das Standesamt, sondern je nach Bundesland das Ordnungsamt, das Bürgeramt, ein Rechtsamt oder die Kreisverwaltung. Kosten: Die Gebühren für die öffentlich-rechtliche Namensänderung variieren je nach Bundesland erheblich. Laut Bundesportal liegt der Rahmen zwischen 25 Euro und 1.000 Euro. Im Landkreis Göttingen etwa beträgt die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens zwischen 40 und 1.700 Euro, für einen Vornamen zwischen 40 und 580 Euro. Wird der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, wird bis zu 50 Prozent der Gebühr erhoben. Familienrechtliche Erklärungen beim Standesamt kosten deutlich weniger: In der Regel rund 20 bis 50 Euro. Bearbeitungszeit: Familienrechtliche Änderungen können sofort oder innerhalb von ein bis sechs Wochen abgewickelt werden. Öffentlich-rechtliche Verfahren dauern in der Praxis häufig mehrere Monate.

Rechtslage in Österreich

In Österreich regelt das Namensänderungsgesetz (NÄG, BGBl. Nr. 25/1995 in der geltenden Fassung) die behördliche Namensänderung. Das Gesetz wurde zuletzt durch BGBl. I Nr. 160/2023 geändert, wobei § 1 Abs. 1 Z 3 mit 1. September 2024 in Kraft getreten ist. Wer kann einen Antrag stellen? Eine behördliche Namensänderung kann grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, Konventionsflüchtlingen, Staatenlosen oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit bewilligt werden. Ausländische Staatsangehörige unterliegen dem Namensrecht ihres jeweiligen Heimatstaates. Welche gesetzlichen Gründe gibt es? Gemäß § 2 Abs. 1 NÄG liegt ein Grund für die Änderung des Familiennamens vor, wenn: der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt; der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben ist; die antragstellende Person ausländischer Herkunft ist und einen Namen erhalten will, der die Einordnung im Inland erleichtert, wobei dieser Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt werden muss; die Person den Namen erhalten will, den sie bisher in gutem Glauben geführt hat; sie einen Namen erhalten will, den sie früher zu Recht geführt hat; oder der Vor- und Familienname sowie das Geburtsdatum der Person mit denen einer anderen Person derart übereinstimmen, dass es zu Verwechslungen kommen kann. Gemäß § 2 Abs. 2 NÄG gelten dieselben Gründe grundsätzlich auch für die Änderung von Vornamen. Für bestimmte Fälle wie die Wiederannahme eines früheren Familiennamens nach Scheidung oder die Namensbestimmung bei Lebensereignissen (Ehe, Geburt) ist hingegen das Standesamt zuständig, nicht die Bezirksverwaltungsbehörde. Zuständige Behörde: Die behördliche Namensänderung wird bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts beantragt. In Wien ist die Magistratsabteilung 63 (MA 63) zuständig, in Graz das Referat 1 Recht im Magistrat. Gegen einen Bescheid der Personenstandsbehörde kann binnen vier Wochen Beschwerde beim zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Kosten in Österreich: Die Gebühren unterscheiden sich je nach Bundesland und danach, ob ein gesetzlich anerkannter Grund vorliegt. In Graz etwa beträgt die feste Gebühr bei Vorliegen eines im NÄG angeführten Grundes 21 Euro; liegt kein solcher Grund vor (sonstige Gründe), fallen feste Gebühren von 588 Euro zuzüglich Verwaltungsabgaben von 163 Euro an. In Oberösterreich (Bezirk Linz-Land) beträgt die Gebühr für die Bewilligung der Namensänderung 567 Euro. Hinzu kommen je nach Verfahren zusätzliche Gebühren für beizulegende Urkunden.

Namensänderung: Schritt-für-Schritt-Anleitung

1. Grund und Verfahrensweg klären. Überlegen Sie zuerst, warum Sie den Namen ändern möchten. Heiraten, scheiden lassen, adoptiert werden oder einen Doppelnamen nach der Ehe wählen: Das läuft in beiden Ländern über das Standesamt per Namenserklärung. Möchten Sie Ihren Namen aus persönlichen oder praktischen Gründen ohne solches Lebensereignis ändern, brauchen Sie in Deutschland einen wichtigen Grund nach dem NamÄndG, in Österreich einen Grund nach § 2 NÄG. 2. Zuständige Behörde ermitteln. In Deutschland: Für familienrechtliche Änderungen ist Ihr örtliches Standesamt zuständig. Für die öffentlich-rechtliche Namensänderung wenden Sie sich je nach Bundesland an das Ordnungsamt, die Kreisverwaltung oder ein Rechtsamt. In Österreich: Für die behördliche Namensänderung ist die Bezirksverwaltungsbehörde Ihres Wohnsitzes zuständig; in Wien die MA 63, in Graz das Magistrat Referat 1. Für Erklärungen (z.B. nach Scheidung) gehen Sie direkt ans Standesamt. 3. Unterlagen zusammenstellen. Typischerweise benötigen Sie: aktuellen Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis), Geburtsurkunde im Original, bei Heirat oder Scheidung die entsprechende Urkunde, ggf. Meldezettel/Meldebescheinigung, eine schriftliche Begründung Ihres Anliegens sowie alle Nachweise, die den Änderungsgrund belegen. In Wien können Unterlagen für den Online-Antrag eingescannt und hochgeladen werden. 4. Antrag stellen. Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus oder stellen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag. In Österreich ist laut NÄG ein ausgefülltes Antragsformular oder ein formloser schriftlicher Antrag zulässig. In Deutschland muss der Antrag schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Verwaltungsbehörde gestellt werden. Halten Sie sich in Deutschland vor Antragstellung am besten telefonisch vorab über die Erfolgsaussichten beim zuständigen Amt, denn die Gebührenpflicht entsteht bereits mit der Antragstellung. 5. Gebühren bezahlen. Halten Sie sich auf die unterschiedlichen Gebührenrahmen ein: In Deutschland zwischen rund 20 Euro (familienrechtliche Erklärung) und über 1.000 Euro (öffentlich-rechtlich, je nach Bundesland und Aufwand). In Österreich je nach Bundesland und Grund zwischen ca. 21 Euro und mehreren Hundert Euro zuzüglich Urkundengebühren. 6. Bescheid abwarten und prüfen. Nach Bearbeitung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. In Österreich kann gegen einen negativen Bescheid binnen vier Wochen Beschwerde beim zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In Deutschland steht der Verwaltungsrechtsweg offen. 7. Folgedokumente aktualisieren. Nach erfolgreicher Namensänderung müssen alle Dokumente angepasst werden: Reisepass und Personalausweis, Führerschein, Sozialversicherungsausweis, Meldezettel, Bankunterlagen, Arbeitgeber informieren etc. Diese Schritte liegen in der Eigenverantwortung der betroffenen Person.

Häufige Fehler und wie man sie vermeidet

Fehler 1: Falscher Antrag bei der falschen Behörde. Viele Antragsteller wenden sich für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung direkt ans Standesamt, obwohl dieses dafür nicht zuständig ist. In Deutschland ist für öffentlich-rechtliche Namensänderungen nach dem NamÄndG je nach Bundesland das Ordnungsamt, das Rechtsamt oder die Kreisverwaltung zuständig, nicht das Standesamt. Die Lösung: Klären Sie vorab, ob Ihr Anliegen familienrechtlich (Standesamt) oder öffentlich-rechtlich (Namensänderungsbehörde) abzuwickeln ist. Fehler 2: Unzureichende Begründung des Änderungswunsches. Wer in Deutschland einfach erklärt, der Name gefalle ihm nicht mehr oder klinge besser, wird abgewiesen. Das Gesetz verlangt ausdrücklich einen wichtigen Grund, der das persönliche Interesse an der Änderung über das öffentliche Interesse stellt. Die Lösung: Belegen Sie Ihren Grund detailliert und mit Nachweisen, z.B. Bescheinigungen über Probleme am Arbeitsplatz, Fehldokumentationen durch Verwechslungsgefahr oder sonstige konkrete Nachteile. Fehler 3: Antrag in Österreich nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist bei Einbürgerung. Wer als eingebürgerter österreichischer Staatsbürger ausländischer Herkunft einen assimilierten Namen beantragen möchte, muss diesen Antrag zwingend innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft stellen. Die Lösung: Tragen Sie sich die Frist unmittelbar nach der Einbürgerung in den Kalender ein. Fehler 4: Unvollständige Unterlagen beim Antrag. Fehlen Urkunden oder Nachweise, verzögert sich das Verfahren erheblich oder der Antrag wird zurückgestellt. Die Lösung: Holen Sie vorab beim zuständigen Amt eine genaue Liste der erforderlichen Dokumente ein und legen Sie alles vollständig und im Original vor. Fehler 5: Antrag ohne Rücksicht auf Versagungsgründe stellen. In Österreich darf die Namensänderung gemäß § 3 NÄG etwa dann nicht bewilligt werden, wenn der beantragte Name selbst lächerlich oder anstößig ist, von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird und diese ein berechtigtes Interesse am Ausschluss hat, oder wenn der beantragte Familienname aus mehreren Teilen zusammengesetzt ist. Die Lösung: Prüfen Sie vor der Antragstellung, ob der gewünschte neue Name den Versagungsgründen des § 3 NÄG standhält.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich meinen Namen in Österreich ohne besonderen Grund ändern?

Nein. Eine behördliche Namensänderung in Österreich setzt nach dem NÄG das Vorliegen eines der im Gesetz abschließend aufgezählten Gründe voraus, etwa dass der Name lächerlich wirkt, schwer auszusprechen ist oder zu Verwechslungen führt. Ein bloßer Wunsch nach einem anderen Namen genügt nicht.

Was kostet eine Namensänderung beim Standesamt in Deutschland?

Das hängt vom Verfahrensweg ab. Familienrechtliche Namenserklärungen beim Standesamt (z.B. nach Heirat oder Scheidung) kosten in der Regel rund 20 bis 50 Euro. Für die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem NamÄndG liegt der bundesweite Gebührenrahmen laut Bundesportal zwischen 25 und 1.000 Euro, je nach Bundesland und Aufwand kann er auch darüber liegen.

Welche Behörde ist in Österreich für die Namensänderung zuständig?

Für die behördliche Namensänderung ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes zuständig. In Wien übernimmt diese Aufgabe die Magistratsabteilung 63 (MA 63). Für Namenserklärungen im Zuge von Lebensereignissen wie Eheschließung oder Scheidung ist hingegen das örtliche Standesamt zuständig.

Was hat sich in Deutschland durch das neue Namensrecht seit Mai 2025 geändert?

Seit dem 1. Mai 2025 gilt ein reformiertes Namensrecht (BGBl. 2024 I Nr. 185). Die wichtigste Neuerung: Beide Ehepartner können nach der Heirat einen echten Doppelnamen führen. Auch die Regeln zur Namensführung von Kindern wurden flexibilisiert. Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) ermöglicht trans*, intergeschlechtlichen und nicht-binären Personen bereits seit dem 1. November 2024 eine unkomplizierte Vornamens- und Geschlechtseintrag-Änderung durch Erklärung beim Standesamt.

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Dieser Artikel wurde automatisch erstellt und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Für individuelle Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.