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Veröffentlicht am 13. Oktober 2026

Selbstanzeige beim Finanzamt 2026: Voraussetzungen Straffreiheit

Selbstanzeige beim Finanzamt: Voraussetzungen für Straffreiheit in Österreich (§ 29 FinStrG) und Deutschland (§ 371 AO) – klar erklärt.

Was ist eine Selbstanzeige beim Finanzamt? Überblick

Die Selbstanzeige beim Finanzamt ist das einzige gesetzlich vorgesehene Instrument, mit dem Steuerpflichtige eine bereits begangene Steuerhinterziehung oder ein Finanzvergehen offenlegen und unter bestimmten Voraussetzungen vollständige Straffreiheit erlangen können. Sie ist kein Gnadenakt, sondern ein gesetzlich geregelter persönlicher Strafaufhebungsgrund: Wer die Bedingungen lückenlos erfüllt, bleibt straffrei — wer auch nur eine Voraussetzung verfehlt, riskiert Strafverfolgung, obwohl das Finanzamt nun über die Tat informiert ist. In Österreich ist die Selbstanzeige in § 29 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) geregelt, in Deutschland in § 371 der Abgabenordnung (AO). Beide Regelungen verlangen im Kern dasselbe: vollständige Offenlegung, fristgerechte Nachzahlung und das Fehlen von Sperrgründen. Wer über eine Selbstanzeige nachdenkt, sollte vorab unbedingt fachkundige rechtliche Beratung einholen — ein Fehler bei der Einbringung kann nicht korrigiert werden.

Rechtslage in Deutschland: § 371 AO

In Deutschland ist die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung in § 371 AO geregelt. Sie stellt einen persönlichen Strafaufhebungsgrund dar: Wer eine Steuerhinterziehung selbst aufdeckt und vollständig nachmeldet, kann straffrei bleiben — vorausgesetzt, alle Bedingungen sind kumulativ erfüllt. Fehlt auch nur eine einzige, bleibt die Strafverfolgung möglich. Vollständigkeitsgebot: Die Selbstanzeige muss alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang erfassen — mindestens aber alle Steuerstraftaten der letzten zehn Kalenderjahre (§ 371 Abs. 1 AO). Eine bewusste Teilselbstanzeige, also die Offenbarung nur eines Teils der Hinterziehungen, ist seit 2011 nicht mehr strafbefreiend. Wer zum Beispiel Einkommensteuer und Umsatzsteuer hinterzogen hat und nur die Einkommensteuer offenbart, riskiert, dass die gesamte Selbstanzeige scheitert. Die Angaben müssen so detailliert sein, dass das Finanzamt die Steuer ohne umfangreiche eigene Ermittlungen korrekt festsetzen kann. Fristgerechte Nachzahlung: Straffreiheit tritt nur ein, wenn die hinterzogenen Steuern samt Hinterziehungszinsen nach § 235 AO innerhalb der vom Finanzamt gesetzten angemessenen Frist nachentrichtet werden. Die Zahlung muss nicht sofort mit Einreichung der Selbstanzeige erfolgen, ein Anspruch auf eine angemessene Fristsetzung besteht. Bis zur Nachzahlung befindet sich die Selbstanzeige in einem Schwebezustand. Sperrgründe nach § 371 Abs. 2 AO: Straffreiheit ist ausgeschlossen, wenn dem Tatbeteiligten oder seinem Vertreter bereits eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekanntgegeben wurde (beschränkt auf den angekündigten Prüfungsumfang), wenn die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder damit rechnen musste, oder wenn die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekanntgegeben wurde. Die 25.000-Euro-Grenze und § 398a AO: Sobald die hinterzogene Steuer pro Tat 25.000 Euro übersteigt, ist die unmittelbare Strafaufhebung nach § 371 AO gesperrt. § 398a AO bietet jedoch einen verfahrensrechtlichen Ausweg: Die Strafverfolgungsbehörde sieht von der Verfolgung ab, wenn der Tatbeteiligte die hinterzogenen Steuern und Zinsen nachentrichtet und zusätzlich einen gestaffelten Geldzuschlag zugunsten der Staatskasse zahlt. Dieser Strafzuschlag beträgt 10 Prozent der hinterzogenen Steuer bei Beträgen bis 100.000 Euro, 15 Prozent zwischen 100.000 Euro und 1 Million Euro sowie 20 Prozent bei Beträgen über 1 Million Euro. Form der Selbstanzeige: Der Gesetzgeber stellt an die Form keine besonderen Anforderungen. Die Selbstanzeige kann schriftlich, mündlich oder per E-Mail gegenüber der zuständigen Finanzbehörde erklärt werden. Zuständig ist die Straf- und Bußgeldsachenstelle des zuständigen Finanzamts, die prüft, ob die Voraussetzungen für die strafbefreiende Wirkung gemäß § 371 AO erfüllt sind.

Rechtslage in Österreich: § 29 FinStrG

In Österreich ist die strafbefreiende Selbstanzeige in § 29 Finanzstrafgesetz (FinStrG) geregelt. Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung bei der zuständigen Behörde darlegt. Straffreiheit tritt aber nur ein, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen lückenlos erfüllt sind. Zuständige Behörde: Die Selbstanzeige ist beim Finanzamt Österreich, beim Finanzamt für Großbetriebe oder beim Amt für Betrugsbekämpfung einzubringen. In Zollangelegenheiten ist das Zollamt Österreich zuständig. Darlegung und vollständige Offenlegung: Die Verfehlung muss dargelegt und alle bedeutsamen Umstände so offengelegt werden, dass die Behörde die verkürzten Abgaben ohne weitreichende eigene Nachforschungen festsetzen kann. Konkret müssen Abgabenarten, Abgabenzeiträume, Beträge und Berechnungsgrundlagen klar benannt und nachvollziehbar offengelegt werden. Schadensgutmachung und Monatsfrist: Straffreiheit tritt nur ein, wenn die geschuldeten Beträge binnen eines Monats mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden (§ 29 Abs. 2 FinStrG). Bei selbst zu berechnenden Abgaben (etwa Umsatzsteuervorauszahlungen oder Lohnsteuer nach §§ 201 und 202 BAO) beginnt die Frist mit der Erstattung der Selbstanzeige. In allen anderen Fällen läuft die Frist ab Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheids. Durch bewilligte Zahlungserleichterungen nach § 212 BAO kann die Frist auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Täternennung: Die Selbstanzeige wirkt gemäß § 29 Abs. 5 FinStrG nur für den Anzeiger und für jene Personen, für die sie ausdrücklich erstattet wird. Wer zum Beispiel eine Selbstanzeige für eine GmbH einbringt, den Geschäftsführer aber nicht namentlich nennt, lässt ihn strafbar. Sperrgründe: Straffreiheit ist ausgeschlossen, wenn gegen den Anzeiger oder Beteiligte bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden, wenn die Tat objektiv bereits ganz oder teilweise entdeckt war und dem Anzeiger das bekannt war, oder wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige nicht bereits bei Beginn einer behördlichen Amtshandlung erstattet wurde. Abgabenerhöhung bei laufender Prüfung: Wird eine Selbstanzeige erst nach Anmeldung oder sonstiger Bekanntgabe einer finanzbehördlichen Prüfung erstattet, tritt bei vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehen Straffreiheit nur ein, wenn zusätzlich zur Abgabennachzahlung eine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG entrichtet wird. Diese beträgt 5 Prozent der Mehrbeträge bis 33.000 Euro, 15 Prozent bei Mehrbeträgen über 33.000 Euro, 20 Prozent bei Mehrbeträgen über 100.000 Euro und 30 Prozent bei Mehrbeträgen über 250.000 Euro.

Schritt-für-Schritt-Anleitung: So gehen Sie vor

1. Sachverhalt vollständig aufklären: Ermitteln Sie alle Zeiträume, Steuerarten und Beträge, bei denen es zu einer Verkürzung oder unrichtigen Erklärung gekommen ist. Holen Sie alle relevanten Unterlagen, Belege und Steuererklärungen der betroffenen Jahre zusammen. Denken Sie daran: In Deutschland müssen mindestens die letzten zehn Kalenderjahre erfasst werden, in Österreich sind alle nicht verjährten Finanzvergehen offenzulegen. 2. Sperrgründe prüfen: Prüfen Sie vor jeder weiteren Handlung, ob bereits ein Sperrgrund vorliegt — wurde eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben, ist die Tat bereits entdeckt, oder laufen schon Ermittlungen? Wenn ja, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige möglicherweise nicht mehr möglich. Holen Sie in diesem Fall sofort rechtliche Beratung ein. 3. Rechtsanwalt oder Steuerberater einschalten: Die Selbstanzeige ist ein rechtlich hochkomplexes Instrument. Ein einziger Fehler — eine unvollständige Angabe, eine falsch berechnete Steuerart oder eine versäumte Frist — kann die gesamte strafbefreiende Wirkung zunichtemachen. Beauftragen Sie vor Einreichung einen auf Steuerstrafrecht spezialisierten Anwalt oder Steuerberater. 4. Selbstanzeige ausarbeiten und einreichen: Formulieren Sie die Selbstanzeige so, dass alle Abgabenarten, Zeiträume, Beträge und Berechnungsgrundlagen vollständig und klar dargelegt sind. In Österreich richten Sie die Anzeige an das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung. In Deutschland ist die zuständige Finanzbehörde der richtige Adressat. Nennen Sie in Österreich ausdrücklich alle Personen, für die die Selbstanzeige wirken soll. 5. Zahlungsplan sicherstellen: Sorgen Sie dafür, dass die nachzuzahlenden Beträge fristgerecht verfügbar sind. In Österreich gilt eine Monatsfrist ab Einbringung der Selbstanzeige (bei Selbstberechnungsabgaben) bzw. ab Bescheid; bei Zahlungsschwierigkeiten kann eine Verlängerung auf bis zu zwei Jahre beantragt werden. In Deutschland setzt das Finanzamt eine angemessene Frist. 6. Abgabenerhöhung oder Strafzuschlag berechnen und bezahlen: Wenn die Selbstanzeige in Österreich während oder nach Anmeldung einer Prüfung erstattet wird, muss zusätzlich die Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG eingeplant werden. In Deutschland ist bei Hinterziehungsbeträgen über 25.000 Euro pro Tat der Strafzuschlag nach § 398a AO (10 bis 20 Prozent) zu berücksichtigen. Planen Sie diese Beträge von Anfang an ein. 7. Weiteren Schriftverkehr mit der Behörde dokumentieren: Nach Einreichung der Selbstanzeige können Rückfragen der Behörde kommen. Beantworten Sie diese vollständig und fristgerecht. Behalten Sie Kopien aller eingereichten Dokumente und Nachweise über erfolgte Zahlungen.

Häufige Fehler und wie man sie vermeidet

Fehler 1: Unvollständige Offenlegung. Wer nur einen Teil der Hinterziehungen oder nur einzelne Steuerarten offenbart, riskiert, dass die gesamte Selbstanzeige ihre strafbefreiende Wirkung verliert. Eine Teilselbstanzeige ist in Deutschland seit 2011 grundsätzlich nicht mehr strafbefreiend. Die Lösung: Alle betroffenen Steuerarten und Zeiträume lückenlos aufarbeiten — in Deutschland mindestens die letzten zehn Jahre — und keine Tat bewusst auslassen. Fehler 2: Zu spätes Handeln trotz laufender Prüfung oder bekannter Tatentdeckung. Wer wartet, bis eine Prüfungsanordnung zugestellt ist oder bis die Behörde ermittelt, hat die Möglichkeit einer einfachen strafbefreienden Selbstanzeige unter Umständen bereits verloren. Die Lösung: Sobald ein Finanzvergehen erkannt wird oder sich eine Prüfung abzeichnet, sofort handeln und rechtliche Beratung einholen. Fehler 3: Täternennung vergessen (Österreich). In Österreich wirkt die Selbstanzeige nur für die ausdrücklich genannten Personen. Wer zum Beispiel als Geschäftsführer eine Selbstanzeige für die GmbH einbringt, sich aber selbst nicht nennt, bleibt persönlich strafbar. Die Lösung: In der Selbstanzeige alle mitverantwortlichen natürlichen Personen namentlich aufführen. Fehler 4: Nachzahlung nicht rechtzeitig sicherstellen. Die strafbefreiende Wirkung hängt zwingend von der fristgerechten Zahlung der nachzuentrichtenden Beträge ab. Wer zwar anzeigt, aber nicht zahlt, erlangt keine Straffreiheit — und hat das Finanzamt trotzdem informiert. Die Lösung: Vor Einbringung der Selbstanzeige die Liquidität sichern oder Zahlungserleichterungen vorausschauend beantragen. Fehler 5: Abgabenerhöhung oder Strafzuschlag nicht einkalkulieren. Viele Steuerpflichtige planen nur die Nachzahlung der verkürzten Beträge, vergessen aber den Strafzuschlag nach § 398a AO (Deutschland) oder die Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG (Österreich). Die Lösung: Von Anfang an eine vollständige Kostenrechnung aufstellen, die alle Steuernachzahlungen, Zinsen und Zuschläge umfasst.

Häufig gestellte Fragen

Muss eine Selbstanzeige schriftlich eingebracht werden?

In Deutschland stellt der Gesetzgeber in § 371 AO keine besonderen Formvorschriften auf — die Selbstanzeige kann auch mündlich oder per E-Mail erklärt werden. In Österreich gibt es ebenfalls keine gesetzliche Schriftformpflicht, in der Praxis wird jedoch aus Beweisgründen stets die Schriftform empfohlen.

Was passiert, wenn ich nur einen Teil meiner Steuerhinterziehung offenlege?

Eine bewusst unvollständige Selbstanzeige entfaltet keine strafbefreiende Wirkung. In Deutschland ist die sogenannte Teilselbstanzeige seit 2011 unwirksam: Wer nicht alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig offenlegt, riskiert Strafverfolgung — obwohl das Finanzamt nun über einen Teil der Tat informiert ist. Dasselbe gilt sinngemäß in Österreich.

Ist eine Selbstanzeige noch möglich, wenn eine Betriebsprüfung bereits angekündigt wurde?

In Deutschland ist die strafbefreiende Wirkung nach § 371 Abs. 2 AO gesperrt, sobald eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekanntgegeben wurde. In Österreich gilt bei vorsätzlichen Finanzvergehen, dass die Selbstanzeige spätestens bei Beginn der Amtshandlung erstattet sein muss — bei laufender Prüfung ist zudem eine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG zu entrichten. In beiden Ländern sollte sofort ein Anwalt eingeschaltet werden.

Was gilt in Deutschland, wenn der hinterzogene Betrag über 25.000 Euro liegt?

Bei einer hinterzogenen Steuer von mehr als 25.000 Euro pro Tat ist die direkte Strafaufhebung nach § 371 AO ausgeschlossen. § 398a AO bietet jedoch einen Ausweg: Das Strafverfahren wird eingestellt, wenn zusätzlich zur Steuernachzahlung und den Zinsen ein gestaffelter Strafzuschlag von 10 Prozent (bis 100.000 Euro), 15 Prozent (bis 1 Million Euro) oder 20 Prozent (über 1 Million Euro) gezahlt wird.

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Dieser Artikel wurde automatisch erstellt und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Für individuelle Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.