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Veröffentlicht am 20. Oktober 2026

Lohnsteuerermäßigung beantragen 2026: Freibetrag eintragen

Lohnsteuerermäßigung 2026 beantragen: Freibetrag beim Finanzamt eintragen lassen – mehr Netto ab dem nächsten Gehaltsmonat. Österreich & Deutschland.

Was ist eine Lohnsteuerermäßigung? Überblick

Die Lohnsteuerermäßigung ist ein Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren. Wer einen solchen Freibetrag beim Finanzamt beantragt und eintragen lässt, zahlt monatlich weniger Lohnsteuer – anstatt auf eine mögliche Steuerrückerstattung nach Abgabe der Steuererklärung zu warten. Das Prinzip ist in Deutschland wie in Österreich ähnlich: Absehbare steuerlich relevante Ausgaben wie Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen werden bereits bei der monatlichen Gehaltsabrechnung durch den Arbeitgeber berücksichtigt. Der Arbeitgeber zieht so automatisch weniger Lohnsteuer vom Bruttolohn ab. Für Arbeitnehmer bedeutet das unmittelbar mehr Netto auf dem Konto – ohne Vorfinanzierung bis zur jährlichen Steuerveranlagung. Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ist in beiden Ländern kostenlos und kann sowohl digital als auch auf dem Papierweg gestellt werden.

Rechtslage in Deutschland

In Deutschland ist die Lohnsteuerermäßigung in § 39a des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Auf Antrag des Arbeitnehmers ermittelt das zuständige Wohnsitzfinanzamt die Höhe eines vom Arbeitslohn abzuziehenden Freibetrags und trägt diesen in die Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) ein. Der Arbeitgeber ruft diese Merkmale elektronisch ab und berücksichtigt den Freibetrag bei jeder Gehaltsabrechnung automatisch. Zulässige Aufwendungen: Eingetragen werden können unter anderem Werbungskosten, die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen, Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen und Verluste aus anderen Einkunftsarten. Antragsgrenze: Der Antrag ist gemäß § 39a Abs. 2 Satz 4 EStG unzulässig, wenn die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen insgesamt 600 Euro nicht übersteigen. Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gilt diese Mindestgrenze nicht – sie werden ab dem ersten Euro berücksichtigt. Antragsfrist: Die Antragstellung ist ab dem 1. November des Vorjahres möglich. Der Antrag kann noch bis zum 30. November des laufenden Jahres gestellt werden, gilt dann aber nur noch bis zum Jahresende. Wer den Antrag bis zum 31. Januar 2026 einreicht, profitiert bereits ab dem 1. Januar. Bei späteren Anträgen wird der Freibetrag ab dem Folgemonat berücksichtigt. Gültigkeitsdauer: Der Freibetrag kann für bis zu zwei Kalenderjahre beantragt werden. Dafür ist im Formular die entsprechende zweijährige Gültigkeit anzukreuzen. Verändern sich die Verhältnisse zuungunsten des Steuerpflichtigen, besteht die gesetzliche Pflicht, die Herabsetzung des Freibetrags beim Finanzamt zu beantragen. Antragswege: Der Antrag kann über das Online-Portal ELSTER (elster.de) vollständig elektronisch gestellt werden. Alternativ steht das amtliche Papierformular Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung. Bei erstmaliger Beantragung oder bei Erhöhung des Freibetrags sind Hauptvordruck und die passenden Anlagen vollständig auszufüllen. Wer lediglich den Vorjahresfreibetrag fortschreiben oder die Kinderfreibeträge anpassen möchte, kann den vereinfachten Antrag verwenden. Kosten: Die Beantragung und Eintragung des Freibetrags durch das Finanzamt ist vollständig kostenlos. Pflichtveranlagung: Wer einen Freibetrag nach § 39a EStG eintragen lässt und dessen Jahresarbeitslohn bestimmte Grenzen überschreitet, ist für dieses Jahr zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Rechtslage in Österreich

In Österreich läuft das Verfahren über den Freibetragsbescheid, geregelt in § 63 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988). Das Finanzamt erlässt auf Antrag des Arbeitnehmers für bestimmte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber. Gibt der Arbeitnehmer diese Mitteilung beim Arbeitgeber ab, berücksichtigt dieser den Freibetrag bei der monatlichen Lohnverrechnung – der Arbeitnehmer zahlt also laufend weniger Lohnsteuer, ohne auf die Steuergutschrift aus der Arbeitnehmerveranlagung (ANV) warten zu müssen. Grundprinzip: Der Freibetragsbescheid wird in der Regel gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid erlassen und gilt für das übernächste Kalenderjahr. Das bedeutet: Wer für das Jahr 2024 eine ANV durchführt, erhält gegebenenfalls bereits automatisch einen Freibetragsbescheid für 2026. Sofortiger Freibetragsbescheid ohne Veranlagung: Nach § 63 Abs. 3 EStG 1988 kann das Finanzamt auch losgelöst vom Veranlagungsverfahren einen Freibetragsbescheid für das laufende Kalenderjahr ausstellen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass zusätzliche Werbungskosten von mindestens 900 Euro anfallen oder Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden vorliegen. Das zugehörige Formular ist das Formular L 54 des Bundesministeriums für Finanzen. Antragsfrist: Ein Freibetragsbescheid ist nach dem Gesetz nicht mehr zu erlassen, wenn der Antrag nach dem 30. November des Kalenderjahres einlangt, für das er gelten soll. Antragswege: Der Freibetragsbescheid kann über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) beantragt werden. Alternativ ist die Antragstellung in Papierform direkt beim Finanzamt Österreich möglich. Für den Sofort-Freibetragsbescheid steht das Formular L 54 online auf service.bmf.gv.at zur Verfügung. Pflichtveranlagung: Wer die Mitteilung zum Freibetragsbescheid beim Arbeitgeber einreicht und dieser den Freibetrag tatsächlich in der Lohnverrechnung berücksichtigt, ist für dieses Jahr zur Abgabe der ANV verpflichtet. Die ANV ist bis spätestens 30. April des Folgejahres einzureichen, bei elektronischer Abgabe über FinanzOnline gilt grundsätzlich der 30. Juni. Kosten: Auch in Österreich ist das Verfahren für Arbeitnehmer kostenlos.

Schritt-für-Schritt-Anleitung: Freibetrag beantragen

1. Ausgaben zusammenstellen: Sammeln Sie alle Belege für steuerlich absetzbare Aufwendungen des laufenden Jahres – dazu zählen etwa Fahrtkosten zur Arbeit, Arbeitsmittel, Fortbildungskosten, Handwerkerrechnungen, Spenden oder Kosten für außergewöhnliche Belastungen. Schätzen Sie, welche Aufwendungen Sie im gesamten Kalenderjahr voraussichtlich haben werden. 2. Mindestgrenze prüfen (Deutschland): Prüfen Sie, ob Ihre geplanten Aufwendungen die Antragsgrenze von 600 Euro übersteigen. Dabei werden Werbungskosten nur mit dem Betrag angesetzt, der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro überschreitet. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen zählen ab dem ersten Euro. Liegt der Gesamtbetrag unter 600 Euro, ist der Antrag in Deutschland grundsätzlich unzulässig. 3. Mindestgrenze prüfen (Österreich): Möchten Sie in Österreich einen sofortigen Freibetragsbescheid nach § 63 Abs. 3 EStG 1988 beantragen, müssen zusätzliche Werbungskosten von mindestens 900 Euro glaubhaft gemacht werden. Alternativ können Sie im Rahmen Ihrer regulären ANV einen Freibetragsbescheid für das übernächste Jahr beantragen. 4. Richtiges Formular wählen und ausfüllen: In Deutschland verwenden Sie entweder das Online-Formular über ELSTER (elster.de) oder den amtlichen Papier-Hauptvordruck inklusive passender Anlagen aus dem Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung. Wer 2026 höchstens denselben Freibetrag wie im Vorjahr beantragt, kann den vereinfachten Antrag nutzen. In Österreich stellen Sie den Antrag über FinanzOnline oder reichen das Formular L 54 beim Finanzamt Österreich ein. 5. Antrag einreichen – auf Frist achten: Reichen Sie den Antrag möglichst früh im Jahr ein. In Deutschland gilt: Wer bis 31. Januar 2026 einen Antrag stellt, profitiert ab dem 1. Januar. Bei später eingehenden Anträgen gilt der Freibetrag erst ab dem Folgemonat. Späteste Antragsfrist in beiden Ländern ist der 30. November des laufenden Jahres. 6. Zweijährige Gültigkeit beantragen (Deutschland): Setzen Sie im deutschen Formular einen Haken bei zweijährige Gültigkeit des Freibetrags, um den Verwaltungsaufwand für das Folgejahr zu sparen. Denken Sie daran: Bei wesentlichen Änderungen Ihrer Verhältnisse sind Sie verpflichtet, den Freibetrag anpassen zu lassen. 7. Mitteilung beim Arbeitgeber einreichen (Österreich): Sobald Sie in Österreich den Freibetragsbescheid und die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber erhalten haben, geben Sie die Mitteilung in Ihrer Personalabteilung ab. Ab diesem Zeitpunkt berücksichtigt der Arbeitgeber den Freibetrag in der monatlichen Lohnverrechnung. Beachten Sie: Die Abgabe der Mitteilung ist freiwillig, löst aber die Pflicht zur Abgabe der ANV aus. 8. Wirkung auf dem Gehaltszettel kontrollieren: Prüfen Sie nach dem nächsten Gehaltseingang, ob der Freibetrag korrekt abgezogen und die Lohnsteuer entsprechend reduziert wurde. Bei Unstimmigkeiten wenden Sie sich an Ihre Lohnbuchhaltung oder direkt ans Finanzamt.

Häufige Fehler und wie man sie vermeidet

Fehler 1: Antrag zu spät stellen. Viele Arbeitnehmer beantragen den Freibetrag erst im Herbst oder vergessen die Frist ganz. Die Folge: Der Freibetrag gilt nur noch für wenige Monate oder gar nicht mehr. Die Lösung: Reichen Sie den Antrag idealerweise vor dem 31. Januar des laufenden Jahres ein, damit Sie von Anfang an mehr Netto erhalten. Spätester Termin ist in Deutschland und Österreich der 30. November. Fehler 2: Falsches Formular verwenden. Wer erstmals oder mit einem höheren Betrag einen Freibetrag beantragt, aber irrtümlich nur den vereinfachten Antrag einreicht, riskiert eine Ablehnung oder Verzögerung. Die Lösung: Prüfen Sie genau, ob Sie den vollständigen Hauptvordruck mit allen relevanten Anlagen benötigen. In Deutschland ist dies bei erstmaliger Beantragung oder bei Erhöhung des Vorjahresfreibetrags zwingend erforderlich. Fehler 3: Mindestgrenze nicht prüfen. Wer in Deutschland Aufwendungen geltend macht, die nach Abzug des Pauschbetrags unter 600 Euro liegen, erhält den Antrag zurück. Die Lösung: Berechnen Sie vor der Antragstellung, ob Ihre tatsächlichen übersteigenden Aufwendungen die Grenze von 600 Euro erreichen. Für haushaltsnahe Dienstleistungen gilt diese Grenze nicht. Fehler 4: Veränderungen nicht melden. Wer in Deutschland einen Freibetrag für zwei Jahre beantragt, dann aber geringere Aufwendungen hat, ist gesetzlich verpflichtet, den Freibetrag beim Finanzamt herabsetzen zu lassen. Wird das versäumt, droht im Rahmen der Veranlagung eine Nachzahlung. Die Lösung: Überprüfen Sie jährlich, ob Ihre tatsächlichen Aufwendungen noch der Höhe des eingetragenen Freibetrags entsprechen. Fehler 5 (Österreich): Mitteilung beim Arbeitgeber einreichen, ohne ANV zu machen. Wer die Mitteilung zum Freibetragsbescheid beim Arbeitgeber abgibt, ist zur Abgabe der ANV verpflichtet. Wer das vergisst, riskiert Mahnungen und Säumniszuschläge. Die Lösung: Planen Sie die ANV fest ein – in Papierform bis 30. April, über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres. Fehler 6: Belege nicht aufbewahren. Ohne Nachweise über Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen kann das Finanzamt den beantragten Freibetrag kürzen oder ablehnen. Die Lösung: Sammeln Sie alle Rechnungen, Quittungen und Bescheinigungen bereits unterjährig und bewahren Sie diese für die spätere Veranlagung auf.

Häufig gestellte Fragen

Wann ist die letzte Frist für die Lohnsteuerermäßigung 2026?

In Deutschland und Österreich ist der 30. November 2026 die späteste Frist für die Antragstellung. In Deutschland gilt der Freibetrag dann bis zum Jahresende. Wer bereits zum 1. Januar profitieren möchte, sollte den Antrag in Deutschland bis zum 31. Januar 2026 einreichen.

Was kostet der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung?

Die Beantragung und Eintragung des Freibetrags durch das Finanzamt ist in Deutschland und Österreich vollständig kostenlos. Kosten entstehen nur, wenn Sie freiwillig einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragen.

Wie lange gilt ein eingetragener Lohnsteuerfreibetrag in Deutschland?

In Deutschland kann der Freibetrag für bis zu zwei Kalenderjahre beantragt werden. Dafür muss im Formular die zweijährige Gültigkeit ausdrücklich angekreuzt werden. Ändern sich die persönlichen Verhältnisse zuungunsten, muss der Freibetrag beim Finanzamt herabgesetzt werden.

Bin ich nach der Lohnsteuerermäßigung zur Steuererklärung verpflichtet?

In Deutschland kann die Eintragung eines Freibetrags nach § 39a EStG eine Pflichtveranlagung auslösen, wenn der Jahresarbeitslohn bestimmte Grenzen überschreitet. In Österreich entsteht die Pflicht zur ANV, sobald die Mitteilung zum Freibetragsbescheid tatsächlich beim Arbeitgeber eingereicht und der Freibetrag in der Lohnverrechnung berücksichtigt wird.

Welche Aufwendungen kann ich als Freibetrag eintragen lassen?

In Deutschland kommen unter anderem Werbungskosten über dem Pauschbetrag, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in Betracht. In Österreich sind es Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, die im Rahmen der ANV oder über das Formular L 54 geltend gemacht werden.

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Dieser Artikel wurde automatisch erstellt und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Für individuelle Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.