Veröffentlicht am 01. September 2026
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Voraussetzungen, Fristen & Antrag in Österreich und Deutschland. Jetzt Rechtsnachteil abwenden.
Was ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand? Überblick
Wer eine Frist bei einer Behörde versäumt, muss nicht automatisch mit dem Schlimmsten rechnen. Das Instrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt Betroffenen die Möglichkeit, trotz einer versäumten verfahrensrechtlichen Frist oder einer nicht wahrgenommenen mündlichen Verhandlung ihre Rechtsposition zu retten. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dabei kein normales Rechtsmittel, mit dem man den Inhalt eines Bescheides angreift. Sie reagiert gezielt auf einen Verfahrensverlust durch Zeitablauf oder Nichterscheinen und versetzt das Verfahren in jene Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Die versäumte Handlung kann so wirksam nachgeholt werden. Entscheidend ist: Ein Antrag auf Wiedereinsetzung wird grundsätzlich nur dann bewilligt, wenn die Fristversäumung unverschuldet oder allenfalls auf einen leichten Fehler zurückzuführen ist. Grobe Fahrlässigkeit schließt die Wiedereinsetzung in aller Regel aus. Wer dagegen durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, hat gute Chancen auf Erfolg.
Rechtslage in Deutschland
In Deutschland ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für das allgemeine Verwaltungsverfahren in § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) geregelt. Für verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt ergänzend § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Voraussetzung nach § 32 Abs. 1 VwVfG ist, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Das Verschulden eines Vertreters wie etwa eines Rechtsanwalts wird dem Vertretenen ausdrücklich zugerechnet. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist nach § 32 Abs. 2 VwVfG innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die Tatsachen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen. Gleichzeitig mit dem Antrag muss die versäumte Handlung nachgeholt werden. Hat man die versäumte Handlung bereits nachgeholt, kann die Behörde die Wiedereinsetzung sogar ohne ausdrücklichen Antrag gewähren. Eine absolute zeitliche Grenze zieht § 32 Abs. 3 VwVfG: Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen, außer wenn die Einhaltung dieser Jahresfrist selbst infolge höherer Gewalt unmöglich war. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag ist nach § 32 Abs. 4 VwVfG die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat. Im gerichtlichen Verfahren nach der VwGO gilt nach § 60 Abs. 2 VwGO grundsätzlich ebenfalls eine Antragsfrist von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses, bei bestimmten Fristen wie der Berufungs- oder Revisionsbegründungsfrist beträgt sie einen Monat. Auch hier ist die Jahresgrenze nach § 60 Abs. 3 VwGO zu beachten. Praxishinweis: Die Wiedereinsetzung gilt im deutschen Verwaltungsrecht grundsätzlich nur für gesetzliche Fristen, etwa Rechtsbehelfsfristen. Behördlich oder richterlich im Einzelfall gesetzte Fristen sind davon meist nicht erfasst.
Rechtslage in Österreich
In Österreich ist das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in mehreren Gesetzen verankert. Für das allgemeine Verwaltungsverfahren vor Verwaltungsbehörden regelt § 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) die Voraussetzungen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen, und sie daran kein oder nur ein minderes Verschulden trifft. Ein minderer Grad des Versehens entspricht leichter Fahrlässigkeit, also einem Fehler, der auch sorgfältigen Menschen gelegentlich unterläuft. Grobe Fahrlässigkeit hingegen schließt die Bewilligung aus. Ein weiterer gesetzlich geregelter Anwendungsfall besteht, wenn die Rechtsmittelfrist versäumt wurde, weil der Bescheid keine oder eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung enthält. Die Antragsfrist beträgt nach § 71 Abs. 2 AVG zwei Wochen ab dem Wegfall des Hindernisses. Gleichzeitig mit dem Antrag ist die versäumte Handlung nachzuholen. Gegen die Versäumung der Antragsfrist selbst gibt es keine weitere Wiedereinsetzung. Das Verschulden eines Vertreters fällt dem Vertretenen zur Last. Für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gilt § 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG). Die inhaltliche Struktur dieser Bestimmung entspricht im Wesentlichen jener der §§ 71 und 72 AVG, weshalb die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) zu § 71 AVG auch für § 33 VwGVG relevant bleibt. Auch hier beträgt die Antragsfrist zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses. Bis zur Vorlage einer Beschwerde entscheidet die Behörde mit Bescheid, danach das Verwaltungsgericht mit Beschluss. Im Steuerrecht gilt die Bundesabgabenordnung (BAO): Deren § 308 sieht für die Wiedereinsetzung eine deutlich längere Antragsfrist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses vor. Auch hier muss die versäumte Handlung spätestens gleichzeitig mit dem Antrag nachgeholt werden. Wichtig: Die Wiedereinsetzung nach § 71 AVG betrifft ausschließlich verfahrensrechtliche Fristen. Für materiellrechtliche Fristen, also solche, bei denen der materielle Anspruch selbst bei Versäumung erlischt, kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht.
Schritt-für-Schritt Anleitung: So stellen Sie den Wiedereinsetzungsantrag richtig
1. Sofort handeln: Sobald Sie merken, dass Sie eine Frist versäumt haben, beginnt die Uhr zu laufen. In Österreich (AVG und VwGVG) beträgt die Antragsfrist zwei Wochen ab dem Moment, in dem das Hindernis weggefallen ist. In Deutschland (VwVfG) gilt ebenfalls eine Zweiwochenfrist. Warten Sie keinesfalls ab. 2. Hindernis dokumentieren: Halten Sie den Grund für die Fristversäumung lückenlos schriftlich fest und sammeln Sie alle Beweise dafür. Typische anerkannte Hindernisse sind plötzliche schwere Erkrankung mit Nachweis durch ärztliches Attest, unvorhergesehene Naturkatastrophen, ein nachweislicher Fehler bei der Zustellung des Schriftstücks oder eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im Bescheid selbst. Beachten Sie: Eine bloße Erkrankung ohne Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit reicht nach der Judikatur nicht aus. 3. Versäumte Handlung vorbereiten: Gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag müssen Sie die versäumte Handlung nachholen, also zum Beispiel die Beschwerde, den Einspruch oder einen anderen Rechtsbehelf tatsächlich einbringen. Ein Antrag ohne gleichzeitige Nachholung ist in aller Regel unzulässig. 4. Antrag formulieren: Der Wiedereinsetzungsantrag muss schriftlich gestellt werden. Er sollte folgende Bestandteile enthalten: eine genaue Bezeichnung der versäumten Frist und des Verfahrens, eine detaillierte Schilderung des Hindernisses, warum es unvorhersehbar oder unabwendbar war, die ausdrückliche Erklärung, dass kein oder nur ein minderes Verschulden vorliegt, sowie alle Beweismittel, die das Hindernis glaubhaft machen. 5. An die richtige Behörde richten: Der Antrag ist in Österreich bei der Behörde einzubringen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Nach Vorlage einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht entscheidet das Gericht. In Deutschland entscheidet nach § 32 Abs. 4 VwVfG die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat. Im Zweifel beim Verwaltungsgericht einbringen, wenn bereits Klage erhoben wurde. 6. Antrag einreichen und Eingangsbescheinigung sichern: Bringen Sie den Antrag nachweislich ein: per Einschreiben, direkt beim Amt mit Bestätigung oder elektronisch über das offizielle System. Bewahren Sie alle Belege auf. 7. Entscheidung und weitere Schritte: Wird dem Antrag stattgegeben, tritt das Verfahren in den Stand vor der Versäumung zurück und die nachgeholte Handlung gilt als rechtzeitig. Wird der Antrag abgelehnt, kann diese Entscheidung ihrerseits mit den ordentlichen Rechtsmitteln bekämpft werden. Gegen die Versäumung der Antragsfrist für den Wiedereinsetzungsantrag selbst gibt es allerdings keine weitere Wiedereinsetzung.
Häufige Fehler und wie man sie vermeidet
Fehler 1: Den Antrag zu spät stellen. Viele Betroffene zögern und warten ab, bis die Zweiwochenfrist bereits abgelaufen ist. Die Lösung: Handeln Sie unmittelbar, sobald das Hindernis wegfällt. Kalkulieren Sie keine Reserve ein, denn nach Ablauf der Antragsfrist ist eine weitere Wiedereinsetzung gesetzlich ausgeschlossen. Fehler 2: Die versäumte Handlung nicht gleichzeitig nachholen. Ein häufiges Missverständnis: Viele glauben, der Antrag allein genüge. Die Lösung: Reichen Sie die versäumte Handlung, zum Beispiel die Beschwerde oder den Einspruch, zwingend zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag ein. Fehler 3: Unzureichende Glaubhaftmachung des Hindernisses. Wer das Hindernis nur behauptet, ohne Beweise vorzulegen, riskiert eine Ablehnung. Die Lösung: Legen Sie von Anfang an alle verfügbaren Nachweise bei: ärztliche Atteste, Krankenhausberichte, Zeugenaussagen, Behördenfehler in schriftlicher Form. Fehler 4: Den Antrag an die falsche Stelle richten. Wird der Antrag bei einer unzuständigen Behörde eingebracht, kann wertvolle Zeit verloren gehen. Die Lösung: Prüfen Sie sorgfältig, welche Behörde oder welches Gericht für die versäumte Handlung zuständig ist, und richten Sie den Antrag exakt dorthin. Fehler 5: Sich auf grob fahrlässiges Verhalten berufen. Wer in seinem Antrag einräumt, die Frist aus reiner Vergesslichkeit oder Nachlässigkeit versäumt zu haben, riskiert die Abweisung, da grobe Fahrlässigkeit die Bewilligung ausschließt. Die Lösung: Prüfen Sie ehrlich, ob tatsächlich ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorlag. Ist das nicht der Fall, ist die Erfolgsaussicht gering und anwaltliche Beratung besonders wichtig.
Passenden Behördenbrief jetzt erstellen
Kostenlose Vorschau, keine Anmeldung — für Österreich und Deutschland.
Jetzt erstellen →