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Veröffentlicht am 29. September 2026

Verspätungszuschlag Steuererklärung 2026: Erlass beantragen

Verspätungszuschlag bei der Steuererklärung: Wann er entsteht, wie hoch er ist & wie Sie Erlass beantragen. Österreich & Deutschland erklärt.

Was ist ein Verspätungszuschlag bei der Steuererklärung?

Wer seine Steuererklärung nicht fristgerecht abgibt, riskiert einen Verspätungszuschlag. Dabei handelt es sich um einen finanziellen Aufschlag auf die festgesetzte Steuer, den das Finanzamt verhängt, wenn die gesetzliche Abgabefrist ohne entschuldbaren Grund versäumt wurde. Der Verspätungszuschlag soll Steuerpflichtige zur pünktlichen Abgabe anhalten und hat damit eine Sanktions- und Präventivfunktion. Wichtig zu verstehen: Der Zuschlag fällt zusätzlich zur eigentlichen Steuerschuld an und kann je nach Höhe der festgesetzten Steuer und Dauer der Verspätung erhebliche Beträge erreichen. Dieser Ratgeber erklärt, wann der Verspätungszuschlag in Deutschland und Österreich entsteht, wie er berechnet wird und unter welchen Voraussetzungen ein Erlass oder eine Reduktion möglich ist.

Rechtslage in Deutschland: § 152 AO

In Deutschland ist der Verspätungszuschlag in § 152 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Die Vorschrift unterscheidet zwischen zwei grundlegend verschiedenen Situationen: einer Kann-Regelung (§ 152 Abs. 1 AO) und einer Muss-Regelung (§ 152 Abs. 2 AO). Kann-Regelung (Ermessen): Nach § 152 Abs. 1 AO kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn eine gesetzliche Frist zur Abgabe einer Steuererklärung nicht eingehalten wurde. Von der Festsetzung ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist. Das Verschulden eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen wird dem Steuerpflichtigen zugerechnet. Muss-Regelung (Pflichtfestsetzung): Nach § 152 Abs. 2 AO ist ein Verspätungszuschlag zwingend und ermessensunabhängig von Amts wegen festzusetzen, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Ablauf des Steuerjahres eingereicht wurde. Für den Veranlagungszeitraum 2024 gilt: Wer die Abgabefrist (31. Juli 2025 ohne Steuerberater, 30. April 2026 mit Steuerberater) um mehr als 16 Monate überschreitet, löst die Pflichtfestsetzung aus. Abgabefristen im Überblick: Ohne steuerliche Beratung gilt für die Einkommensteuererklärung 2024 der 31. Juli 2025 als Frist. Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein endet die Frist am 30. April 2026, für 2025 am 31. Januar 2027. Höhe des Zuschlags: Für jeden angefangenen Monat der Verspätung beträgt der Zuschlag 0,25 Prozent der um Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer. Der Mindestsatz beläuft sich auf 25 Euro pro Monat. Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf insgesamt 25.000 Euro nicht übersteigen (§ 152 Abs. 10 AO). Die frühere Begrenzung auf 10 Prozent der festgesetzten Steuer ist seit der Reform entfallen. Nicht entschuldbar sind laut Anwendungserlass zur AO insbesondere: wiederholte Fristversäumnisse, das Verstreichen einer bereits gewährten Fristverlängerung, Arbeitsüberlastung und vorhersehbare persönliche Ereignisse. Als entschuldbar kann hingegen eine schwere und unvorhergesehene Erkrankung anerkannt werden.

Rechtslage in Österreich: § 135 BAO

In Österreich regelt § 135 der Bundesabgabenordnung (BAO) den Verspätungszuschlag. Die österreichische Regelung ist in ihrer Grundstruktur eine reine Kann-Vorschrift: Die Abgabenbehörde kann einen Zuschlag von bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe verhängen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Eine automatische Pflichtfestsetzung wie in Deutschland kennt das österreichische Recht nicht. Besonderheit: Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind von Gesetzes wegen nicht festzusetzen (§ 135 BAO). Diese Bagatellgrenze schützt vor unverhältnismäßig kleinen Bescheiden. Abgabefristen 2026: Wer die Jahressteuererklärungen (Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer) für 2025 elektronisch über FinanzOnline übermittelt, hatte bis 30. Juni 2026 Zeit. Die Papierform musste bereits bis 30. April 2026 eingereicht sein. Bei steuerlicher Vertretung gelten im Rahmen der Quotenregelung teils noch längere Fristen. Wann ist eine Verspätung entschuldbar? Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) und die Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts (BFG) legen einen strengen Maßstab an. Entschuldbar sind nur unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse, etwa ein schwerer Unfall oder eine Naturkatastrophe. Erhöhter Arbeitsanfall, auch als Folge außergewöhnlicher Umstände, wird nach ständiger BFG-Rechtsprechung grundsätzlich nicht als tauglicher Entschuldigungsgrund anerkannt. Zur Sorgfaltspflicht berufsmäßiger Parteienvertreter gehört es, organisatorisch für die rechtzeitige Erstellung und Einreichung von Abgabenerklärungen vorzusorgen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Wurde eine Frist unverschuldet versäumt, kann nach den Bestimmungen der BAO ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden. Voraussetzungen sind: ein Fristversäumnis, ein daraus resultierender Rechtsnachteil, ein unvorhergesehenes Ereignis als Ursache, ein nur geringer Grad des Versehens sowie die gleichzeitige Einreichung der fehlenden Steuererklärung zusammen mit dem Antrag.

Schritt-für-Schritt: Verspätungszuschlag vermeiden oder Erlass beantragen

1. Frist und Abgabepflicht klären: Prüfen Sie zunächst, ob Sie überhaupt zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Wer nicht verpflichtet ist und freiwillig veranlagt, kann keinen Verspätungszuschlag erhalten. In Deutschland haben freiwillig Veranlagte vier Jahre Zeit. In Österreich sollten Sie prüfen, ob Ihr Einkommen die maßgeblichen Grenzen überschreitet oder ob das Finanzamt zur Abgabe aufgefordert hat. 2. Fristverlängerung rechtzeitig beantragen: Wenn absehbar ist, dass Sie die reguläre Abgabefrist nicht einhalten können, stellen Sie vor Fristablauf einen schriftlichen Antrag auf Fristverlängerung beim zuständigen Finanzamt. In Österreich kann dies über FinanzOnline geschehen. Wichtig: Wird eine bereits bewilligte Fristverlängerung nicht eingehalten, ist das in der Regel nicht mehr entschuldbar. 3. Erklärung so schnell wie möglich nachreichen: Haben Sie die Frist versäumt, reichen Sie die Steuererklärung unverzüglich nach. Je kürzer die Verspätung, desto geringer der mögliche Zuschlag. In Deutschland wird der Zuschlag pro angefangenem Monat berechnet, jeder gesparte Monat senkt den Betrag. 4. Entschuldigungsgrund dokumentieren: Lag ein unverschuldetes Hindernis vor (schwere Erkrankung, Unfall, Naturkatastrophe), sammeln Sie Belege wie Krankenhausberichte oder ärztliche Atteste. Diese müssen Sie in Deutschland dem Finanzamt gegenüber glaubhaft machen; in Österreich ist ein geringer Grad des Versehens Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung. 5. In Deutschland: Einspruch oder Erlass beantragen: Erhalten Sie einen Bescheid über den Verspätungszuschlag, haben Sie in Deutschland grundsätzlich die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einzulegen. Liegt ein Ermessensfall nach § 152 Abs. 1 AO vor und können Sie eine entschuldbare Verspätung glaubhaft machen, hat der Einspruch gute Aussichten. Bei der zwingenden Festsetzung nach § 152 Abs. 2 AO ist ein Erlass nur in engen Ausnahmen möglich, etwa nach § 227 AO (Billigkeitsantrag) oder über eine rückwirkende Fristverlängerung. 6. In Österreich: Beschwerde beim Finanzamt einbringen: Da § 135 BAO eine Ermessensvorschrift ist, können Sie gegen den Bescheid Beschwerde einlegen und darlegen, warum die Verspätung entschuldbar war. Gleichzeitig können Sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Reichen Sie dabei immer gleichzeitig die ausstehende Erklärung ein. 7. Steuerberater hinzuziehen: Bei hohen festgesetzten Zuschlägen oder wenn Sie sich über die Erfolgsaussichten unsicher sind, empfiehlt sich die Beratung durch einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin. Gerade bei der Argumentation im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren kann fachkundige Unterstützung entscheidend sein.

Häufige Fehler und wie man sie vermeidet

Fehler 1: Fristverlängerung beantragen und dann doch nicht einhalten. Viele Steuerpflichtige glauben, mit einer Fristverlängerung auf der sicheren Seite zu sein, und versäumen dann auch die verlängerte Frist. Die Lösung: Das Verstreichen einer gewährten Fristverlängerung ist nach Verwaltungsauffassung regelmäßig nicht entschuldbar und löst in der Regel einen Verspätungszuschlag aus. Planen Sie realistisch und beantragen Sie wenn nötig eine zweite Verlängerung, bevor die erste ausläuft. Fehler 2: Den Verspätungszuschlag ignorieren und nicht zahlen. Manche Steuerpflichtige legen keinen Einspruch ein und zahlen den Bescheid auch nicht. Die Lösung: Ignorieren führt zu weiteren Konsequenzen wie Vollstreckungsmaßnahmen. Entweder fristgerecht Einspruch oder Beschwerde einlegen oder zahlen und gegebenenfalls Ratenzahlung beantragen. Fehler 3: Glauben, als freiwillig Veranlagter einen Verspätungszuschlag zu riskieren. Wer in Deutschland nicht zur Abgabe verpflichtet ist und freiwillig eine Steuererklärung einreicht (Antragsveranlagung), läuft kein Risiko eines Verspätungszuschlags. Die Lösung: Klären Sie Ihre Abgabepflicht, bevor Sie sich unnötig unter Zeitdruck setzen. Fehler 4: Entschuldigungsgrund nicht dokumentieren. Viele Betroffene berufen sich auf Krankheit oder einen Unfall, legen aber keine Nachweise vor. In Deutschland muss die Entschuldbarkeit glaubhaft gemacht werden; in Österreich setzt die Wiedereinsetzung konkrete Belege voraus. Die Lösung: Legen Sie ärztliche Atteste, Krankenhausbescheide oder andere geeignete Unterlagen unverzüglich vor. Fehler 5: Die Einspruchs- bzw. Beschwerdefrist verpassen. Der Verspätungszuschlagsbescheid wird bestandskräftig, wenn nicht rechtzeitig Einspruch oder Beschwerde eingelegt wird. In Deutschland beträgt die Einspruchsfrist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Die Lösung: Überprüfen Sie jeden Steuerbescheid sofort nach Erhalt auf Verspätungszuschläge und notieren Sie sich die Frist.

Häufig gestellte Fragen

Ab wann muss das Finanzamt in Deutschland zwingend einen Verspätungszuschlag festsetzen?

Nach § 152 Abs. 2 AO ist die Festsetzung zwingend vorgeschrieben, wenn die Steuererklärung für einen Veranlagungszeitraum nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Jahresablauf eingereicht wird. Für den Veranlagungszeitraum 2024 gilt eine Überschreitung von 16 Monaten über die reguläre Abgabefrist hinaus als Auslöser. Dann handelt es sich nicht mehr um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine Pflichtfestsetzung von Amts wegen.

Wie hoch kann der Verspätungszuschlag in Österreich maximal sein?

In Österreich beträgt der Verspätungszuschlag nach § 135 BAO maximal 10 Prozent der festgesetzten Abgabe. Beträge unter 50 Euro werden von Gesetzes wegen nicht festgesetzt. Die genaue Höhe liegt im Ermessen der Abgabenbehörde.

Kann ich den Verspätungszuschlag erlassen lassen, wenn ich krank war?

Ja, grundsätzlich ist eine schwere und unvorhergesehene Erkrankung ein anerkannter Entschuldigungsgrund. In Deutschland müssen Sie die Entschuldbarkeit dem Finanzamt gegenüber glaubhaft machen, zum Beispiel durch ein ärztliches Attest. In Österreich ist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zusätzlich ein nur geringer Grad des Versehens erforderlich. Allgemeine Arbeitsüberlastung gilt hingegen weder in Deutschland noch in Österreich als entschuldbarer Grund.

Bis wann muss ich in Österreich meine Steuererklärung für 2025 einreichen, um keinen Verspätungszuschlag zu riskieren?

Die Jahressteuererklärungen für 2025 mussten in Österreich elektronisch über FinanzOnline bis 30. Juni 2026 eingereicht werden. In Papierform war die Frist bereits am 30. April 2026 abgelaufen. Bei steuerlicher Vertretung können über die Quotenregelung teils längere Fristen gelten.

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Dieser Artikel wurde automatisch erstellt und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Für individuelle Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.