Veröffentlicht am 30. Juli 2026
Stundung beim Finanzamt: Voraussetzungen, Ablauf und Zinsen für Österreich & Deutschland. Jetzt Stundungsantrag richtig stellen.
Was bedeutet eine Stundung beim Finanzamt? Überblick
Eine Stundung beim Finanzamt bedeutet, dass die Behörde einen Zahlungsaufschub für fällige Steuerschulden gewährt. Die Steuer wird dabei nicht erlassen — sie bleibt in voller Höhe bestehen und muss zu einem späteren, vereinbarten Termin oder in Raten bezahlt werden. Wer einen Stundungsantrag beim Finanzamt stellt, gewinnt Zeit, ohne sofort mit Vollstreckungsmaßnahmen rechnen zu müssen. Die Stundung ist damit ein wichtiges Instrument für Steuerpflichtige, die unverschuldet in eine vorübergehende finanzielle Notlage geraten sind. Neben der klassischen Stundung — also dem vollständigen Zahlungsaufschub auf einen späteren Termin — ist auch eine Ratenzahlung möglich, bei der der offene Betrag in monatlichen Teilbeträgen abgezahlt wird. Wichtig: Eine Stundung ist keine Nachsicht. Die Schuld bleibt bestehen, und für den Stundungszeitraum fallen in aller Regel Stundungszinsen an. Wer nicht handelt und einfach nicht zahlt, riskiert Säumniszuschläge und Vollstreckung — beides ist deutlich teurer als ein rechtzeitig gestellter Stundungsantrag.
Rechtslage in Deutschland
In Deutschland ist die Stundung von Steuerschulden in § 222 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Danach können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll laut Gesetz in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Bei kleinen Beträgen und solider Vermögenslage verzichtet das Finanzamt in der Praxis häufig auf eine Sicherheit.
Es gibt zwei kumulative Voraussetzungen: Erstens muss die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte darstellen — sei es aus persönlichen Gründen wie Krankheit, Arbeitslosigkeit oder unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit, oder aus sachlichen Gründen. Zweitens darf der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheinen, das heißt, das Finanzamt muss davon ausgehen können, dass die Schuld später tatsächlich beglichen wird. Die Bewilligung liegt im Ermessen der Behörde; es besteht kein Rechtsanspruch auf Stundung.
Für den Stundungszeitraum fallen Stundungszinsen an. Gemäß § 234 AO in Verbindung mit § 238 AO betragen diese 0,5 Prozent pro vollem Monat auf den gestundeten Betrag, was einem Jahreszinssatz von 6 Prozent entspricht. Die Zinsfestsetzung erfolgt entweder gleichzeitig mit der Stundungsgewährung oder zu einem späteren Zeitpunkt; die Zinsen werden mit der letzten zu zahlenden Rate fällig. Das Finanzamt kann gemäß § 234 Abs. 2 AO auf die Erhebung der Stundungszinsen ganz oder teilweise verzichten, wenn dies aus Billigkeitsgründen geboten ist — in der Praxis geschieht das eher selten.
Der Antrag kann formlos erfolgen, muss aber schriftlich beim zuständigen Finanzamt eingehen, am besten vor Ablauf der Zahlungsfrist. Zuständig ist die örtlich zuständige Finanzbehörde gemäß §§ 17 ff. AO. Wird der Stundungsantrag abgelehnt, kann dagegen Einspruch nach § 347 AO eingelegt werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, mit der Vollstreckungsstelle einen Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO in Verbindung mit einer Ratenzahlung zu vereinbaren. Die Steuerverwaltung gewährt in der Regel nur eine Stundung über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, bei einem klar absehbaren Liquiditätsereignis (z. B. einem bevorstehenden Immobilienverkauf) auch länger.
Praxishinweis: Säumniszuschläge in Deutschland betragen 1 Prozent pro angefangenem Monat des rückständigen Steuerbetrags — das entspricht 12 Prozent pro Jahr und ist damit doppelt so hoch wie die Stundungszinsen. Wer zahlen kann oder bald zahlen können wird, fährt mit einem rechtzeitigen Stundungsantrag deutlich besser als mit Untätigkeit.
Rechtslage in Österreich
In Österreich ist die Stundung im Rahmen der sogenannten Zahlungserleichterungen in § 212 der Bundesabgabenordnung (BAO) geregelt. Steuerpflichtige können beim zuständigen Finanzamt beantragen, die Entrichtung einer Abgabe hinauszuschieben (Stundung) oder deren Entrichtung in Raten zu gewähren. Eine Zahlungserleichterung wird nur bewilligt, wenn die sofortige oder vollständige Zahlung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist. Ob das Finanzamt eine Bewilligung erteilt, liegt grundsätzlich in seinem Ermessen.
Der Antrag ist grundsätzlich vor Fälligkeit zu stellen, spätestens aber zum Zeitpunkt der Fälligkeit. Ein verspäteter Antrag kann Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen nicht mehr verhindern. Der Säumniszuschlag nach § 217 Abs. 1–3 BAO beträgt für jeden angefangenen Monat der Überschreitung 2 Prozent des offenen Steuerbetrags; nach weiteren drei Monaten fällt ein weiterer Zuschlag von 1 Prozent an, und nach nochmals drei Monaten ein letzter Zuschlag von wiederum 1 Prozent.
Für bewilligte Zahlungserleichterungen sind Stundungszinsen nach § 212 Abs. 2 BAO zu entrichten. Der Zinssatz beträgt seit 1. Juli 2024 wieder 4,5 Prozent über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Laut Erlass des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom Juni 2025 ergibt sich daraus aktuell ein effektiver Stundungszinssatz von rund 6,03 Prozent pro Jahr. Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Stundungszinsen entstehen sowohl für bereits vor dem Stichtag bewilligte als auch für neu eingebrachte Anträge. Der Steuerpflichtige kann im Antrag anregen, von der Festsetzung der Stundungszinsen abzusehen, wenn besondere Umstände vorliegen.
Der Antrag ist gebührenfrei und kann formlos schriftlich gestellt werden. Bevorzugter Weg ist die elektronische Einreichung über FinanzOnline unter Weitere Services / Zahlungserleichterung. Eine Stundung ist entweder rückstands- oder abgabenbezogen möglich. Die Finanzverwaltung entscheidet im Einzelfall, ob und in welchem Umfang die Erleichterung gewährt wird. Bei Ablehnung besteht die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Beschwerde zu erheben.
Schritt-für-Schritt Anleitung: Stundungsantrag richtig stellen
1. Frühzeitig handeln: Erkennen Sie rechtzeitig, dass Sie eine fällige Steuerzahlung nicht oder nicht vollständig leisten können. Stellen Sie den Stundungsantrag unbedingt vor dem Fälligkeitstag der Abgabe — verspätete Anträge können Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen nicht mehr abwenden.
2. Stundungsgrund prüfen und dokumentieren: Ermitteln Sie Ihren konkreten Stundungsgrund. Persönliche Gründe sind zum Beispiel Krankheit, Arbeitslosigkeit, ein unerwarteter Schadensfall oder sonstige unverschuldete finanzielle Engpässe. Sachliche Gründe liegen vor, wenn etwa Gegenforderungen gegen das Finanzamt zu erwarten sind. Sammeln Sie alle Belege, die Ihre Situation glaubhaft machen: Kontoauszüge, Einkommensnachweise, Arztatteste, Mahnungen, Bilanzunterlagen oder ähnliches.
3. Antrag formulieren: Verfassen Sie ein formloses Schreiben an Ihr zuständiges Finanzamt. In Österreich können Sie dafür FinanzOnline nutzen (Weitere Services / Zahlungserleichterung). In Deutschland geht der Antrag schriftlich an das örtlich zuständige Finanzamt. Nennen Sie im Antrag: Ihren vollständigen Namen, Steuernummer, den genauen Steuerbetrag, die Steuerart, den Fälligkeitstag, den gewünschten Stundungszeitraum oder Ratenplan und eine schlüssige Begründung. Falls Sie eine Ratenzahlung anbieten, legen Sie einen Tilgungsplan bei.
4. Nachweise beifügen: Reichen Sie gemeinsam mit dem Antrag alle Dokumente ein, die Ihre wirtschaftliche Situation belegen. Dazu können gehören: aktuelle Kontoauszüge, Einkommensnachweise, eine Aufstellung der Vermögensverhältnisse, Nachweise über laufende Verbindlichkeiten oder — bei Unternehmen — eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung. Das Finanzamt erwartet, dass die Stundungsbedürftigkeit und die spätere Einbringlichkeit der Schuld glaubhaft dargelegt werden.
5. Sicherheitsleistung einplanen: In Deutschland sieht das Gesetz vor, dass die Stundung in der Regel gegen Sicherheitsleistung gewährt wird. Bei höheren Beträgen oder zweifelhafter Bonität kann das Finanzamt eine Bankbürgschaft, eine Grundschuld oder eine Wertpapierverpfändung verlangen. Bei kleineren Beträgen und stabiler Vermögenslage wird häufig darauf verzichtet. In Österreich liegt die Entscheidung über Sicherheiten ebenfalls im Ermessen der Behörde.
6. Bescheid abwarten und prüfen: Nach Eingang des Antrags entscheidet das Finanzamt im Einzelfall. Bei Bewilligung erhalten Sie einen Bescheid mit dem neuen Fälligkeitstermin oder dem vereinbarten Ratenplan sowie der Festsetzung der Stundungszinsen. Prüfen Sie diesen Bescheid sorgfältig. Zahlen Sie die vereinbarten Raten pünktlich — gerät der Tilgungsplan ins Stocken, kann das Finanzamt die Stundung widerrufen, und der gesamte Restbetrag wird sofort fällig.
7. Bei Ablehnung Rechtsmittel prüfen: Wird der Antrag abgelehnt, können Sie in Deutschland nach § 347 AO Einspruch einlegen. In Österreich ist eine Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid möglich. Als Alternative kommt in Deutschland eine Ratenzahlung kombiniert mit einem Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO über die zuständige Vollstreckungsstelle in Betracht.
Häufige Fehler beim Stundungsantrag — und wie man sie vermeidet
Fehler 1: Antrag zu spät einreichen. Viele Steuerpflichtige warten ab, bis die Fälligkeit bereits überschritten ist. Die Lösung: Stellen Sie den Stundungsantrag spätestens am Fälligkeitstag, besser noch einige Tage davor. Nur ein rechtzeitig eingebrachter Antrag verhindert das Entstehen von Säumniszuschlägen und Vollstreckungsmaßnahmen.
Fehler 2: Fehlende oder unzureichende Begründung. Ein formloser Antrag ohne konkrete Begründung und ohne Belege hat kaum Erfolgsaussichten. Die Lösung: Erläutern Sie klar und nachvollziehbar, warum die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte darstellt. Schildern Sie die finanzielle Situation präzise und fügen Sie alle relevanten Nachweisdokumente bei.
Fehler 3: Einbringlichkeit nicht glaubhaft machen. Das Finanzamt wird einen Antrag ablehnen, wenn es Zweifel hat, ob die Schuld jemals bezahlt wird. Die Lösung: Zeigen Sie auf, dass es sich um einen vorübergehenden Engpass handelt — etwa durch den Nachweis eines zu erwartenden Zahlungseingangs, eines Immobilienverkaufs oder einer bevorstehenden Einnahme. Ein realistischer Tilgungsplan stärkt die Glaubwürdigkeit erheblich.
Fehler 4: Stundungszinsen nicht einkalkulieren. Viele Antragsteller sind überrascht, wenn neben der gestundeten Steuer auch Stundungszinsen anfallen. Die Lösung: Rechnen Sie die Zinsen von Anfang an in Ihre Finanzplanung ein. In Deutschland betragen die Stundungszinsen 0,5 Prozent pro Monat (6 Prozent pro Jahr), in Österreich aktuell rund 6,03 Prozent pro Jahr. Vergleichen Sie auch, ob ein Bankkredit günstiger sein könnte.
Fehler 5: Ratenzahlungsvereinbarung nicht einhalten. Wer bewilligte Raten nicht fristgerecht zahlt, riskiert den Widerruf der Stundung — dann wird der gesamte Restbetrag sofort fällig und Säumniszuschläge laufen an. Die Lösung: Setzen Sie sich Erinnerungen für jeden Ratentermin und stellen Sie sicher, dass die vereinbarten Beträge tatsächlich zur Verfügung stehen. Bei absehbaren Problemen sprechen Sie frühzeitig mit dem Finanzamt.
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