Veröffentlicht am 27. Oktober 2026
Vorläufiger Steuerbescheid: Was bedeutet der Vorläufigkeitsvermerk? Rechtsgrundlagen in Deutschland (§ 165 AO) und Österreich (§ 200 BAO) einfach erklärt.
Was bedeutet ein vorläufiger Steuerbescheid? Überblick
Ein vorläufiger Steuerbescheid enthält einen sogenannten Vorläufigkeitsvermerk. Dieser Vermerk signalisiert, dass das Finanzamt bestimmte Punkte im Bescheid bewusst offenlässt, weil eine rechtliche oder tatsächliche Ungewissheit noch nicht beseitigt ist. Der vorläufige Steuerbescheid ist trotzdem sofort wirksam und vollziehbar: Die festgesetzte Steuer ist zum ausgewiesenen Fälligkeitstermin zu bezahlen. Vorläufigkeit bedeutet weder Stundung noch Aussetzung der Vollziehung. Entscheidend zu verstehen ist: Der Vorläufigkeitsvermerk betrifft in der Regel nicht den gesamten Bescheid, sondern nur einen oder mehrere ausdrücklich bezeichnete Punkte. Alle anderen Festsetzungen werden nach Ablauf der regulären Einspruchsfrist bestandskräftig. Wer diesen Vermerk im Steuerbescheid ignoriert, riskiert, Jahre später mit einer unerwarteten Nachzahlung konfrontiert zu werden.
Rechtslage in Deutschland: § 165 AO
In Deutschland ist die vorläufige Steuerfestsetzung in § 165 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Danach kann die Steuer vorläufig festgesetzt werden, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung eines Steueranspruchs eingetreten sind (§ 165 Abs. 1 Satz 1 AO). Darüber hinaus erlaubt § 165 Abs. 1 Satz 2 AO eine Vorläufigkeit auch bei Ungewissheit über das anzuwendende Recht, etwa wenn ein Musterverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) oder Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig ist. Umfang und Grund der Vorläufigkeit müssen im Bescheid ausdrücklich angegeben werden (§ 165 Abs. 1 Satz 3 AO). Fehlt die Angabe des Umfangs, ist die Nebenbestimmung nach herrschender Meinung nichtig, mit der Folge, dass der Bescheid als endgültig gilt.
Die vorläufige Steuerfestsetzung ist eine Nebenbestimmung im Sinne von § 120 AO und zugleich eine Ermessensentscheidung nach § 5 AO. Das Finanzamt ist also nicht automatisch verpflichtet, jeden Bescheid mit einem Vorläufigkeitsvermerk zu versehen.
Der Vorläufigkeitsvermerk bleibt bis zu seiner ausdrücklichen Aufhebung wirksam. Selbst wenn das Finanzamt den Bescheid aus anderen Gründen ändert, wird der Vorläufigkeitsvermerk dadurch nicht stillschweigend aufgehoben. Sobald die Ungewissheit beseitigt ist, kann das Finanzamt die Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 2 AO aufheben, ändern oder für endgültig erklären. Bei einer vorläufigen Steuerfestsetzung wegen ungewisser Tatsachen endet die Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 8 Satz 1 AO nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem die Finanzbehörde von der Beseitigung der Ungewissheit Kenntnis erhalten hat.
Ein praktisches Beispiel: Erzielt ein Selbstständiger über Jahre Dauerverluste, kann das Finanzamt den Bescheid nach § 165 AO vorläufig erlassen. Wird innerhalb eines bestimmten Zeitraums kein Totalgewinn erzielt, können die Bescheide rückwirkend geändert und die Verluste steuerlich gestrichen werden. Die Einspruchsfrist gegen einen vorläufigen Steuerbescheid beträgt einen Monat ab Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO). Auch ein vorläufiger Bescheid wird nach Ablauf dieser Frist formell bestandskräftig, jedoch bleiben die vorläufig bezeichneten Punkte weiterhin änderbar.
Rechtslage in Österreich: § 200 BAO
In Österreich ist die vorläufige Abgabenfestsetzung in § 200 der Bundesabgabenordnung (BAO) geregelt. Gemäß § 200 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Die Entscheidung, ob vorläufig festgesetzt wird, liegt im Ermessen der Behörde; ein Rechtsanspruch auf Erlass eines vorläufigen Bescheids besteht nicht.
Durch das Abgabenänderungsgesetz 2022 (AbgÄG 2022) wurde § 200 Abs. 1 BAO erweitert: Seither können Abgaben nicht nur bei Ungewissheiten im Tatsachenbereich, sondern auch dann vorläufig festgesetzt werden, wenn sich die Ungewissheit aus einer noch ausstehenden Entscheidung einer Rechtsfrage in einem bereits anhängigen Beschwerdeverfahren desselben Abgabepflichtigen ergibt.
In der Bescheidbegründung ist die für die Vorläufigkeit maßgebende Ungewissheit anzugeben (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO). Ein vorläufiger Bescheid ist als solcher ausdrücklich zu bezeichnen; diese Bezeichnung ist Spruchbestandteil.
Ist die Ungewissheit beseitigt, muss die Abgabenbehörde die vorläufige durch eine endgültige Festsetzung ersetzen (§ 200 Abs. 2 BAO). Ergibt sich dabei kein Grund für eine Änderung, ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen Bescheid zum endgültigen erklärt. Vorläufige Bescheide können in jeder Richtung abgeändert werden, also auch zuungunsten des Abgabepflichtigen.
Besonders relevant ist das Verjährungsrecht: Gemäß § 208 Abs. 1 lit. d BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 200 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde. Im Fall der Einkommensteuer beträgt die reguläre Verjährungsfrist gemäß § 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre. Die Abgabenpflichtigen haben gemäß § 120 BAO zudem eine Anzeigepflicht: Die Beseitigung einer im vorläufigen Bescheid genannten Ungewissheit ist der zuständigen Abgabenbehörde zu melden.
Für Beschwerden gegen vorläufige Abgabenbescheide gilt in Angelegenheiten der BAO eine Beschwerdefrist von einem Monat.
Schritt-für-Schritt-Anleitung: So reagieren Sie auf einen vorläufigen Steuerbescheid
1. Bescheid genau lesen: Suchen Sie im Steuerbescheid nach dem Hinweis auf die Vorläufigkeit. Er steht in Deutschland typischerweise unter der Rubrik Art der Festsetzung und verweist auf § 165 AO, in Österreich auf § 200 BAO. Lesen Sie den Vermerk sorgfältig und notieren Sie, welche Punkte konkret als vorläufig bezeichnet sind.
2. Prüfen, was vorläufig ist: Nur die ausdrücklich genannten Punkte sind offen. Alle anderen Festsetzungen werden nach Ablauf der Einspruchsfrist (Deutschland: ein Monat ab Bekanntgabe, § 355 Abs. 1 AO; Österreich: ein Monat gemäß BAO) bestandskräftig. Beanstanden Sie andere Punkte des Bescheids rechtzeitig per Einspruch (Deutschland) bzw. Beschwerde (Österreich).
3. Steuer pünktlich zahlen: Ein vorläufiger Steuerbescheid ist sofort vollstreckbar. Die festgesetzte Steuer ist zum ausgewiesenen Fälligkeitstermin zu entrichten. Nichtzahlung führt zu Säumniszuschlägen, in Deutschland nach § 240 AO.
4. Einspruch prüfen, wenn andere Punkte strittig sind: Wenn Ihr Bescheid über den vorläufigen Punkt hinaus Fehler enthält oder von Ihrer Steuererklärung abweicht, müssen Sie trotz Vorläufigkeitsvermerk fristgerecht Einspruch einlegen. Der Vorläufigkeitsvermerk ersetzt keinen Einspruch für die übrigen Punkte.
5. Entwicklung des Verfahrens beobachten: Warten Sie auf die Entscheidung des Gerichts (BFH, BVerfG) oder die Aufklärung des offenen Sachverhalts. Sobald die Ungewissheit beseitigt ist, wird das Finanzamt von Amts wegen tätig und erlässt einen Änderungs- oder Endgültigkeitsbescheid.
6. Österreich: Anzeigepflicht beachten: Wenn Sie als Steuerpflichtiger in Österreich selbst von der Beseitigung der Ungewissheit erfahren, sind Sie nach § 120 BAO verpflichtet, dies der zuständigen Abgabenbehörde anzuzeigen. Unterlassen Sie das, riskieren Sie steuerliche Nachteile.
7. Endgültigen Bescheid prüfen: Wenn Sie den endgültigen Bescheid erhalten, prüfen Sie, ob die Änderungen korrekt sind. Auch der endgültige Bescheid, der an die Stelle eines vorläufigen tritt, ist in vollem Umfang anfechtbar (§ 251 BAO in Österreich). Legen Sie bei Bedarf erneut Einspruch oder Beschwerde ein.
Häufige Fehler und wie man sie vermeidet
Fehler 1: Den Vorläufigkeitsvermerk ignorieren, weil man glaubt, der Bescheid sei damit nicht bindend. Die Lösung: Beachten Sie, dass ein vorläufiger Steuerbescheid sofort wirksam und vollziehbar ist. Die Steuer ist pünktlich zu zahlen. Nur die ausdrücklich als vorläufig bezeichneten Punkte bleiben offen.
Fehler 2: Kein Einspruch bei sonstigen Fehlern im Bescheid, weil man auf den Vorläufigkeitsvermerk vertraut. Die Lösung: Der Vorläufigkeitsvermerk deckt ausschließlich den darin genannten Punkt ab. Alle anderen Fehler im Bescheid müssen innerhalb der Einspruchsfrist (ein Monat) geltend gemacht werden, sonst werden sie bestandskräftig.
Fehler 3: Annehmen, der Bescheid werde irgendwann automatisch endgültig. Die Lösung: Ein vorläufiger Steuerbescheid wird nicht allein durch Zeitablauf endgültig. Erst wenn das Finanzamt die Ungewissheit für beseitigt erklärt und einen entsprechenden Bescheid erlässt, endet die Vorläufigkeit. Das kann Jahre dauern.
Fehler 4 (Österreich): Die Anzeigepflicht vergessen. Die Lösung: Wenn Sie in Österreich selbst Kenntnis davon erhalten, dass die im vorläufigen Bescheid genannte Ungewissheit beseitigt wurde, müssen Sie dies der Abgabenbehörde gemäß § 120 BAO anzeigen. Tun Sie das nicht, begehen Sie eine Pflichtverletzung.
Fehler 5: Vorläufigkeitsvermerk mit Vorbehalt der Nachprüfung verwechseln. Die Lösung: Beide Instrumente unterscheiden sich grundlegend. Der Vorbehalt der Nachprüfung (Deutschland: § 164 AO) erlaubt eine Änderung des gesamten Bescheids in jede Richtung. Der Vorläufigkeitsvermerk (§ 165 AO bzw. § 200 BAO) beschränkt die Änderungsmöglichkeit auf den ausdrücklich bezeichneten Punkt.
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