Veröffentlicht am 30. Juli 2026
MPU angeordnet? Gründe, Ablauf, Kosten & ob Widerspruch möglich ist – für Deutschland und Österreich erklärt.
Was bedeutet MPU? Überblick
Wer eine MPU angeordnet bekommt, steht vor einer der einschneidendsten Maßnahmen im Verkehrsrecht: Die Medizinisch-Psychologische Untersuchung, kurz MPU, ist ein Prüfverfahren zur Begutachtung der Fahreignung. Sie stellt fest, ob eine Person in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher und regelkonform im Straßenverkehr zu führen. Im Volksmund wird die MPU als Idiotentest bezeichnet, doch dieser Begriff ist irreführend: Das Verfahren gibt Betroffenen die Möglichkeit, Zweifel an ihrer Fahreignung auszuräumen und den Führerschein zurückzuerlangen. Die MPU existiert in Deutschland seit 1954. Sie wird ausschließlich von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde angeordnet und kann nicht auf eigene Initiative beantragt werden, um schneller an den Führerschein zu kommen. Das Ergebnis der MPU ist ein Gutachten, auf dessen Grundlage die Fahrerlaubnisbehörde entscheidet, ob die Fahrerlaubnis erteilt, wiedererteilt oder entzogen wird. In Österreich existiert kein identisches Verfahren unter dem Namen MPU, jedoch kennt das österreichische Führerscheingesetz vergleichbare Instrumente der amtsärztlichen Begutachtung und verkehrspsychologischen Stellungnahme.
Rechtslage in Deutschland
Die rechtlichen Grundlagen für die MPU bilden in Deutschland das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach § 2 Abs. 4 StVG, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Bestehen für die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Eignung, kann sie nach § 2 Abs. 8 StVG die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen. Die Anordnungsgründe im Einzelnen: Bei Alkohol regelt § 13 FeV die Pflicht zur MPU-Anordnung, unter anderem bei wiederholten Trunkenheitsfahrten, bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr sowie bei einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr. Für Drogen gilt § 14 FeV: Wer gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen hat oder unter Drogeneinfluss am Steuer erwischt wurde, muss ebenfalls mit einer MPU rechnen. Im Punktesystem ordnet die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel ein Fahreignungsgutachten an, wenn dem Betroffenen wegen Erreichens von 18 Punkten oder mehr die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Darüber hinaus kann eine MPU auch bei körperlichen oder geistigen Mängeln angeordnet werden, etwa wenn ein Fahrzeugführer nach einem Unfall auffällig desorientiert wirkt. Die Grundsätze für die Durchführung der Untersuchung sind in der Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) festgehalten. MPU-Gutachten werden von amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung (BfF) erstellt, wie etwa TÜV oder DEKRA. Seit August 2018 können diese Stellen ihre Entgelte selbst festlegen, weshalb ein Preisvergleich sinnvoll ist. Die Kosten für die eigentliche Begutachtung betragen je nach Grund und Stelle etwa 500 bis 800 Euro. Bei Alkohol- oder Drogendelikten kommen in der Regel zusätzliche Kosten für Abstinenznachweise hinzu. Alle Kosten trägt der Betroffene selbst. Wird das Gutachten nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist beigebracht, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf Nichteignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen.
Rechtslage in Österreich
In Österreich gibt es keine MPU im deutschen Sinne, jedoch kennt das Führerscheingesetz (FSG) ein vergleichbares System zur Überprüfung der Fahreignung. Rechtsgrundlage für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung ist § 24 FSG. Danach kann die Führerscheinbehörde den Besitzer einer Lenkberechtigung zu einer amtsärztlichen Untersuchung auffordern, wenn Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung bestehen. Im Rahmen dieses amtsärztlichen Gutachtens kann nach § 24 FSG auch die Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Das ist der österreichischen Entsprechung der deutschen MPU am nächsten. Die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung ergeht als rechtskräftiger Bescheid. Leistet der Lenkberechtigungsinhaber innerhalb der festgesetzten Frist diesem Bescheid keine Folge, ist ihm nach § 24 Abs. 4 FSG die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Zuständig für die Anordnung ist die örtliche Führerscheinbehörde, in der Regel die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat). Das amtsärztliche Gutachten wird von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt erstellt. Nach § 8 FSG hat dieses Gutachten auszusprechen, ob der Betroffene geeignet, bedingt geeignet oder nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen ist. Typische Anlässe für eine behördliche Aufforderung in Österreich sind Alkohol- oder Suchtgittdelikte im Straßenverkehr, aber auch körperliche oder psychische Erkrankungen, die die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen können. Gegen einen Entziehungsbescheid steht in Österreich das Rechtsmittel der Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht (LVwG) nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) offen.
Schritt-für-Schritt: Was nach der MPU-Anordnung zu tun ist
1. Anordnungsschreiben sorgfältig lesen: Prüfen Sie, wann die Frist zur Gutachtenvorlage abläuft, welcher konkrete Anlass genannt wird und welche Begutachtungsstellen die Behörde benennt. Notieren Sie alle Fristen, denn die Fahrerlaubnisbehörde darf bei Nichtvorlage innerhalb der Frist auf Fahrungeeignetheit schließen. 2. Anwalt für Verkehrsrecht konsultieren: Lassen Sie die Anordnung von einem spezialisierten Anwalt prüfen. Die Anordnung muss auf greifbare und konkrete Anhaltspunkte gestützt sein. Außerdem ist die Behörde nach § 11 Abs. 6 FeV verpflichtet, Ihnen die infrage kommenden Begutachtungsstellen mitzuteilen. Fehlt diese Angabe, kann die Anordnung rechtswidrig sein. 3. Begutachtungsstelle auswählen: Sie dürfen selbst entscheiden, bei welcher amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF) Sie die MPU durchführen lassen. Die Führerscheinstelle macht keine Vorgaben. Vergleichen Sie die Preise verschiedener Stellen, da diese seit August 2018 selbst festgelegt werden. 4. Auf die MPU gezielt vorbereiten: Eine gute Vorbereitung ist entscheidend. Bei Alkohol- oder Drogendelikten müssen Sie bereits im Vorfeld über mehrere Monate Abstinenznachweise sammeln. Holen Sie sich professionelle Unterstützung durch einen zertifizierten MPU-Berater oder Verkehrspsychologen. Die Vorbereitung kostet zusätzlich, zahlt sich aber aus: Ohne ernsthafte Aufarbeitung des Fehlverhaltens und nachweisbare Verhaltensänderung fällt das Gespräch mit dem Psychologen in der Regel negativ aus. 5. MPU-Termin wahrnehmen: Die MPU dauert etwa drei bis vier Stunden. Sie besteht aus drei Teilen: einem medizinischen Check (inklusive Blut- und Urinuntersuchung), einem Leistungstest am Computer zur Beurteilung von Reaktion und Konzentration sowie einem ausführlichen psychologischen Gespräch. Die Reihenfolge ist nicht einheitlich geregelt und variiert je nach Begutachtungsstelle und Anordnungsgrund. 6. Ergebnis abwarten und Gutachten bewerten: Sie erhalten das Ergebnis direkt nach der Untersuchung oder zeitversetzt schriftlich. Ein positives Gutachten legen Sie der Fahrerlaubnisbehörde vor, um die Fahrerlaubnis zurückzuerhalten. Ein negatives Gutachten müssen Sie der Behörde nicht vorlegen, allerdings bleibt damit die Eignungsfrage offen, und die Behörde kann die Fahrerlaubnis entziehen. 7. Bei negativem Ergebnis: Optionen prüfen: Sprechen Sie sofort mit einem Anwalt. Klären Sie, ob eine erneute MPU nach einer Wartezeit und weiterer Vorbereitung infrage kommt, oder ob der Entziehungsbescheid der Behörde rechtlich angreifbar ist.
Widerspruch gegen die MPU-Anordnung: Was rechtlich möglich ist
Diese Frage beschäftigt nahezu alle Betroffenen: Kann man die MPU-Anordnung direkt anfechten oder Widerspruch einlegen? Die Antwort ist rechtlich klar, aber für viele überraschend: Nein, eine direkte Anfechtung der MPU-Anordnung ist nicht möglich. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 4.12.2020, Az. 3 C 5.20) handelt es sich bei der Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG, sondern lediglich um eine vorbereitende Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung ohne eigenständige Regelungswirkung. Da kein anfechtbarer Verwaltungsakt vorliegt, ist auch kein isolierter Widerspruch und kein Eilrechtsschutz gegen die MPU-Anordnung selbst möglich. Zuletzt hat dies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. Juni 2025 (Az. 11 CE 25.519) ausdrücklich bestätigt. Was bleibt dennoch an Handlungsmöglichkeiten? Erstens kann bei der Fahrerlaubnisbehörde eine schriftliche Stellungnahme eingereicht werden, in der dargelegt wird, dass die Anordnung unverhältnismäßig oder nicht auf konkrete Tatsachen gestützt ist. Dies sollte stets mit anwaltlicher Hilfe erfolgen. Zweitens, und das ist der entscheidende Rechtsbehelf: Wenn die Behörde den Führerschein entzieht, weil kein Gutachten vorgelegt wurde oder das Ergebnis negativ ist, ergeht ein Entziehungsbescheid als rechtsmittelfähiger Verwaltungsakt. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch eingelegt und anschließend Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Im Rahmen dieses Verfahrens wird dann auch die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen MPU-Anordnung geprüft. Die Klage kann also darauf gestützt werden, dass die Behörde die MPU nicht hätte anordnen dürfen und daher aus deren Fehlen nicht auf fehlende Fahreignung schließen durfte. Zu beachten: Die Klage gegen den Entziehungsbescheid ist nach § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu erheben. Da der Entziehungsbescheid in der Regel mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbunden wird, ist gleichzeitig ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO möglich.
Häufige Fehler und wie man sie vermeidet
Fehler 1: Die MPU-Anordnung ignorieren oder auf Aussitzen hoffen. Viele Betroffene unterschätzen die Konsequenzen. Wer das Gutachten nicht fristgerecht vorlegt, riskiert nach § 11 Abs. 8 FeV den sofortigen Führerscheinentzug, ohne dass die Behörde ein negatives Ergebnis abwarten muss. Die Lösung: Sofort nach Erhalt der Anordnung handeln, Fristen notieren und anwaltliche Beratung suchen. Fehler 2: Ein negatives MPU-Gutachten der Behörde vorlegen. Es besteht keine Pflicht, ein negatives Gutachten einzureichen. Die Lösung: Wer weiß, dass das Ergebnis negativ ist, sollte das Gutachten nicht einreichen und stattdessen mit einem Anwalt klären, wie weiter vorzugehen ist. Fehler 3: Sich unvorbereitet zur MPU begeben. Das psychologische Gespräch ist der schwierigste Teil. Wer sein Fehlverhalten nicht aufgearbeitet hat und keine glaubhafte Verhaltensänderung belegen kann, scheitert fast immer. Die Lösung: Rechtzeitig mit einem zertifizierten MPU-Berater oder Verkehrspsychologen zusammenarbeiten und bei Alkohol- oder Drogendelikten nachweisbare Abstinenz sicherstellen. Fehler 4: Isoliert gegen die MPU-Anordnung klagen wollen. Eine solche Klage ist unzulässig und kostet nur Zeit und Geld. Die Lösung: Den Entziehungsbescheid abwarten und erst gegen diesen gerichtlich vorgehen, da dabei auch die Rechtmäßigkeit der Anordnung geprüft wird. Fehler 5: Die Begutachtungsstelle nicht vergleichen. Seit August 2018 legen die Stellen ihre Preise selbst fest, die Unterschiede können erheblich sein. Die Lösung: Mehrere amtlich anerkannte Begutachtungsstellen anfragen und Preise sowie Termine vergleichen, ohne die behördliche Frist zur Gutachtenvorlage zu versäumen.
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