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Veröffentlicht am 30. Juli 2026

Aussetzung der Vollziehung beantragen 2026: Steuerzahlung aufschieben

Aussetzung der Vollziehung beantragen: So schieben Sie Steuerzahlungen im Streitfall legal auf. Rechtslage Deutschland & Österreich erklärt.

Was ist die Aussetzung der Vollziehung? Überblick

Die Aussetzung der Vollziehung — kurz AdV — ist ein zentrales Rechtsinstrument im Steuerrecht. Wer einen Steuerbescheid anficht, muss die streitige Steuernachzahlung trotzdem zunächst fristgerecht bezahlen: Ein Einspruch oder eine Klage hemmt die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht. Genau hier setzt die Aussetzung der Vollziehung an. Sie erlaubt es dem Steuerpflichtigen, die Zahlung des strittigen Betrags legal aufzuschieben, bis über den Einspruch oder die Klage endgültig entschieden ist. Solange die AdV besteht, dürfen keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Das Instrument gibt es sowohl in Deutschland (dort geregelt in der Abgabenordnung) als auch in Österreich (dort als Aussetzung der Einhebung bezeichnet, geregelt in der Bundesabgabenordnung). Wer die Regeln kennt, kann erhebliche finanzielle Engpässe vermeiden — ohne dabei gegen Recht und Gesetz zu verstoßen.

Rechtslage in Deutschland

In Deutschland ist die Aussetzung der Vollziehung in § 361 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Für gerichtliche Verfahren gilt ergänzend § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das Grundprinzip: Trotz eines laufenden Einspruchs oder Klageverfahrens bleibt ein streitiger Steuerbescheid vollziehbar — die festgesetzte Steuer muss zunächst bezahlt werden. Die AdV schafft eine Ausnahme davon. Voraussetzungen: Das Finanzamt kann die Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte bedeuten würde. Ernstliche Zweifel liegen beispielsweise vor, wenn das Finanzamt von aktueller Rechtsprechung abweicht, die Gesetzeslage unklar ist oder der Bundesfinanzhof zu der strittigen Frage noch keine abschließende Entscheidung getroffen hat. Eine unbillige Härte kann etwa vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen durch die sofortige Zahlung eine Insolvenz droht. Zuständigkeit und Antrag: Zuständig für den Antrag ist grundsätzlich die Finanzbehörde, die den angefochtenen Steuerbescheid erlassen hat. Der Antrag sollte schriftlich gestellt werden und klar benennen, welcher Bescheid betroffen ist und in welchem Umfang die Aussetzung begehrt wird. Es gibt keine gesetzliche Frist für die Antragstellung, aber es ist dringend empfehlenswert, den Antrag vor Fälligkeit der strittigen Steuerforderung einzureichen: Wird er rechtzeitig gestellt und begründet, wird die Aussetzung in der Regel ab dem Fälligkeitszeitpunkt gewährt. Ein erst nach Fälligkeit gestellter Antrag wirkt nur ab dem Zeitpunkt des Eingangs — bis dahin können Säumniszuschläge entstehen. Ablehnung und Finanzgericht: Lehnt das Finanzamt den AdV-Antrag ab, kann der Steuerpflichtige dagegen Einspruch einlegen oder — als zweite Option — nach § 69 FGO direkt das zuständige Finanzgericht anrufen. Ein gerichtlicher Antrag ist nach § 69 Abs. 4 FGO insbesondere dann zulässig, wenn die Finanzbehörde den Antrag zuvor ganz oder teilweise abgelehnt hat oder ohne zureichenden Grund nicht entschieden hat. Solange über den Antrag noch nicht entschieden ist, sollen Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich unterbleiben. Aussetzungszinsen: Wird der Einspruch oder die Klage am Ende abgewiesen, fallen auf den ausgesetzten Steuerbetrag Aussetzungszinsen nach § 237 AO an. Die Zinsen laufen ab dem Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde bis zum Ende der Aussetzung. Der aktuelle Zinssatz liegt seit der Reform durch das Zweite Zinsen-Anpassungsgesetz bei 1,8 Prozent pro Jahr (0,15 Prozent monatlich). Gewinnt der Steuerpflichtige hingegen, entfällt die Zinspflicht; bereits gezahlte Zinsen werden erstattet.

Rechtslage in Österreich

In Österreich trägt das Instrument den Namen Aussetzung der Einhebung und ist in § 212a der Bundesabgabenordnung (BAO) geregelt. Der Unterschied zur deutschen Regelung liegt bereits im Namen: In Österreich wird nicht die Vollziehung ausgesetzt, sondern die Einhebung — also der Einzug der Abgabe. Aufschiebende Wirkung der Beschwerde: Wie in Deutschland hemmt auch in Österreich die Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheids nicht. Die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe wird durch eine Beschwerde nicht aufgehalten. Der geschuldete Abgabenbetrag muss daher zunächst bezahlt werden — es sei denn, es wird erfolgreich die Aussetzung der Einhebung beantragt. Voraussetzungen: Die Abgabenbehörde ist zur Bewilligung verpflichtet, wenn die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos erscheint und die Nachforderung auf einen Bescheid zurückzuführen ist, der von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht oder dem kein Anbringen zugrunde liegt. Abzulehnen ist die Aussetzung hingegen, soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint. Die Aussetzung ist höchstens im Ausmaß der Herabsetzung der Abgabenschuld zu bewilligen, die sich bei einer dem Begehren des Steuerpflichtigen entsprechenden Beschwerdeerledigung ergeben würde. Zuständigkeit und Antragstellung: Der Antrag ist beim zuständigen Finanzamt (Abgabenbehörde) einzubringen, am besten gemeinsam mit der Beschwerde gegen den Abgabenbescheid oder unmittelbar danach. Das Bundesfinanzgericht (BFG) ist zuständig, wenn die Abgabenbehörde den Antrag abgelehnt hat und die Beschwerde an das BFG vorgelegt wurde. Wichtig: § 212a BAO bietet nach aktueller Rechtsprechung keine gesetzliche Grundlage, die Abgabenentrichtung im Falle höchstgerichtlicher Verfahren (zum Beispiel vor dem Verfassungsgerichtshof) aufzuschieben — die Aussetzung ist eng an das laufende Beschwerdeverfahren geknüpft. Aussetzungszinsen in Österreich: Soweit der Beschwerde nicht stattgegeben wird, sind nach Abschluss des Verfahrens Aussetzungszinsen zu entrichten. Der Zinssatz beträgt zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr. Zum Vergleich: Für eine gewöhnliche Stundung nach § 212 BAO fallen Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem Basiszinssatz pro Jahr an — die Aussetzung der Einhebung ist daher in aller Regel deutlich günstiger als eine Stundung.

Schritt-für-Schritt-Anleitung: Aussetzung der Vollziehung beantragen

1. Steuerbescheid prüfen: Prüfen Sie den erhaltenen Bescheid sorgfältig auf Richtigkeit. Überlegen Sie, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen — etwa weil das Finanzamt von der Rechtsprechung abweicht, eine strittige Rechtsfrage ungeklärt ist oder Ihnen eine unbillige wirtschaftliche Härte droht. Nur wenn mindestens einer dieser Gründe vorliegt, hat ein AdV-Antrag Aussicht auf Erfolg. 2. Einspruch (Deutschland) bzw. Beschwerde (Österreich) fristgerecht einlegen: In Deutschland beträgt die Einspruchsfrist einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. In Österreich beträgt die Beschwerdefrist gegen Abgabenbescheide ebenfalls einen Monat. Die Aussetzung der Vollziehung bzw. Einhebung setzt voraus, dass ein Rechtsbehelf anhängig ist — ohne Einspruch oder Beschwerde ist kein AdV-Antrag möglich. 3. AdV-Antrag so früh wie möglich stellen: Reichen Sie den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung schriftlich beim zuständigen Finanzamt ein — idealerweise noch vor dem Fälligkeitsdatum der strittigen Steuer. Nur so kann die Aussetzung ab Fälligkeit gewährt werden und Säumniszuschläge werden vermieden. Der Antrag kann zusammen mit dem Einspruch oder nachträglich eingereicht werden. 4. Antrag vollständig und überzeugend begründen: Benennen Sie klar, welcher Bescheid betroffen ist (Bescheidart, Datum, Steuerjahr, Aktenzeichen), welchen Betrag Sie ausgesetzt haben möchten, und warum ernstliche Zweifel oder eine unbillige Härte vorliegen. Fügen Sie relevante Belege und Nachweise bei. Je präziser die Begründung, desto höher die Erfolgswahrscheinlichkeit. 5. Wichtige Angaben im Antrag nicht vergessen: Steuernummer, vollständige Bezeichnung des angefochtenen Bescheids, Datum und Aktenzeichen des Einspruchs sowie die genaue Höhe des beantragten Aussetzungsbetrags müssen im Antrag enthalten sein. 6. Reaktion des Finanzamts abwarten und prüfen: Das Finanzamt prüft den Antrag und teilt seine Entscheidung schriftlich mit. Eine bloße Nichtreaktion bedeutet keine stillschweigende Genehmigung — zahlen Sie erst dann nicht, wenn das Finanzamt der Aussetzung schriftlich zugestimmt hat. 7. Bei Ablehnung: Rechtsmittel einlegen oder Finanzgericht anrufen: Lehnt das Finanzamt ab, haben Sie in Deutschland die Möglichkeit, Einspruch gegen die Ablehnung einzulegen oder nach § 69 FGO das Finanzgericht anzurufen. In Österreich kann die Ablehnung ebenfalls mit Beschwerde angefochten werden. Handeln Sie schnell, da ansonsten Vollstreckungsmaßnahmen drohen können.

Häufige Fehler und wie man sie vermeidet

Fehler 1: Antrag ohne laufenden Einspruch stellen. Die Aussetzung der Vollziehung setzt zwingend voraus, dass ein Einspruch (Deutschland) oder eine Beschwerde (Österreich) bereits eingelegt wurde oder gleichzeitig eingelegt wird. Ohne anhängiges Hauptverfahren ist ein AdV-Antrag unzulässig. Die Lösung: Einspruch und AdV-Antrag immer gemeinsam oder in unmittelbarer zeitlicher Nähe einreichen. Fehler 2: Antrag nach Fälligkeit stellen. Wer den AdV-Antrag erst nach dem Fälligkeitsdatum einreicht, riskiert, dass bis dahin Säumniszuschläge entstehen und Vollstreckungsmaßnahmen bereits eingeleitet wurden. Die Lösung: Den Antrag stets vor dem Fälligkeitsdatum der strittigen Steuerforderung stellen und gleichzeitig begründen. Fehler 3: Fehlerhafte oder unvollständige Begründung. Ein AdV-Antrag ohne substantiierte Begründung wird regelmäßig abgelehnt. Pauschale Hinweise wie der Bescheid sei falsch reichen nicht aus. Die Lösung: Konkret darlegen, warum ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen — zum Beispiel durch Verweis auf abweichende Gerichtsurteile, unklare Gesetzeslage oder eine drohende wirtschaftliche Existenzgefährdung. Belege beifügen. Fehler 4: Stillschweigende Genehmigung annehmen. Viele Steuerpflichtige gehen irrtümlich davon aus, dass die Abgabe nicht fällig ist, sobald der Antrag eingereicht wurde. Das ist falsch: Solange das Finanzamt nicht schriftlich zugestimmt hat, besteht die Zahlungspflicht weiter. Die Lösung: Zahlung erst einstellen, wenn die schriftliche Bestätigung der Aussetzung vorliegt. Fehler 5: Aussetzungszinsen nicht einkalkulieren. Wer am Ende des Verfahrens unterliegt, muss auf den ausgesetzten Betrag Aussetzungszinsen zahlen. In Deutschland beträgt der Zinssatz derzeit 1,8 Prozent pro Jahr, in Österreich zwei Prozent über dem Basiszinssatz. Die Lösung: Die Zinsbelastung im Vorfeld berechnen und als Risikofaktor in die Entscheidung einbeziehen — gerade bei langen Verfahren und hohen Streitbeträgen.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich die Aussetzung der Vollziehung ohne Einspruch beantragen?

Nein. In Deutschland setzt ein AdV-Antrag nach § 361 AO zwingend voraus, dass ein Einspruch oder ein Klageverfahren gegen den Steuerbescheid anhängig ist. In Österreich gilt dasselbe: Die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO ist nur im Rahmen einer laufenden Bescheidbeschwerde möglich.

Was passiert mit dem ausgesetzten Betrag, wenn ich den Steuerstreit verliere?

Verlieren Sie den Einspruch oder die Klage, müssen Sie den ausgesetzten Betrag nachzahlen. Zusätzlich fallen Aussetzungszinsen an: In Deutschland aktuell 1,8 Prozent pro Jahr nach § 237 AO, in Österreich zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr nach § 212a BAO.

Welches Finanzamt ist für den AdV-Antrag zuständig?

Zuständig ist in Deutschland grundsätzlich die Finanzbehörde, die den angefochtenen Steuerbescheid erlassen hat. In Österreich ist der Antrag auf Aussetzung der Einhebung beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Erst wenn die Behörde abgelehnt hat, kann in Deutschland das Finanzgericht nach § 69 FGO angerufen werden.

Wie lange gilt die Aussetzung der Vollziehung?

Die Aussetzung gilt solange, wie das Rechtsbehelfverfahren läuft — also bis zur endgültigen Entscheidung über Einspruch oder Klage. In Österreich endet die Aussetzung der Einhebung mit der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde. Sie kann nicht auf Verfahren vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof ausgedehnt werden.

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Dieser Artikel wurde automatisch erstellt und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Für individuelle Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.